- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Feststellung eines hypothetischen, in Wirklichkeit nicht bestehenden Zustandes, bei der es sich nicht um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung handelt, ist von den Entschädigungsorganen nach §287 ZPO in Verbindung mit §191 Abs. 2 oder §209 Abs. 1 BEG vorzunehmen. Läßt sie sich nicht treffen, so geht das zu Lasten des zur Entschädigung verpflichteten Landes. Bemerkt sei, daß bei der Ermittlung des hypothetischen Verlaufs nur die konkrete Verfolgung, nicht aber die Herrschaft des Nationalsozialismus mit allen ihren allgemeinen Auswirkungen, hinwegzudenken ist. d) In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe seit seinem 70. Lebensjahr keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und sich seine Beschäftigung nach Belieben einteilen können; unter diesen Umständen sei er körperlich rüstig und geistig rege geblieben. Wie sich aber sein Gesundheitszustand gestaltet hätte, wenn die Anforderungen einer regelmäßigen Arbeit, wie sie die Leitung eines Betriebes erfordere, an ihn herangetreten wären, könnten die Zeugen nicht wissen. Hinzu komme, daß gerade in der hier streitigen Zeit ab Januar 1946 die Leitung eines wirtschaftlichen Betriebes in Deutschland besonders schwierig gewesen sei und die Fähigkeit erfordert habe, sich schnell auf die jeweilige Lage einzustellen und schnell zu entscheiden. Für den Ehemann der Klägerin habe in seinem früheren Betrieb auch nicht die Möglichkeit bestanden, sich bei zunehmendem Alter zu entlasten und weitere Mitarbeiter einzustellen, da der Betrieb zu klein gewesen sei und der Ehemann der Klägerin schon mit Rücksicht auf seinen Mitinhaber die dem Geschäftsführer obliegende Tätigkeit selbst habe ausüben müssen. e) Diese Ausführungen sind nicht ganz eindeutig. Möglicherweise will das Berufungsgericht mit ihnen sagen, es habe nicht die Überzeugung zu erlangen vermocht, daß der Ehemann der Klägerin, wenn er auch noch bis kurz vor seinem Tode rüstig gewesen sei, nach der Vollendung seines 75. Lebensjahres tatsächlich noch diejenige Leistungsfähigkeit besessen habe, die damals für die Leitung eines Betriebes von der Art des seinigen in Deutschland erforderlich gewesen sei. Zu diesem Ergebnis hätte aber das Berufungsgericht nur kommen können, wenn es sich nicht mit der Verwertung der von der Klägerin beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen anderer Personen begnügt hätte, sondern diese Personen selbst, insbesondere die beiden Ärztinnen, über den Gesundheitszustand des Kronheimer in seinen letzten Lebensjahren richterlich hätte vernehmen lassen. Die unterbliebene Vernehmung ist von der Revision durch den, wenn auch in etwas anderem Zusammenhang, erfolgten Hinweis auf §176 BEG hinreichend gerügt. Auch wenn die Zeugen die seinerzeit in Deutschland bestehenden schwierigen. Verhältnisse nicht aus eigener Anschauung zu beurteilen vermochten und keiner von ihnen K. in der fraglichen Zeit auf seine Arbeitsfähigkeit untersucht hat, läßt sich nicht von vornherein sagen, daß die Angaben der Zeugen, denen die erforderlichen eingehenden fragen gestellt werden können, völlig ungeeignet sein würden, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, der Ehemann der Klägerin sei noch über das 75. Lebensjahr hinaus zur Ausübung seines Berufs fähig gewesen. Es ist nicht zu verkennen, daß die Widerlegung der Vermutung des §79 Abs. 1 Satz 2 BEG besonders schwierig ist, wenn der Verfolgte verstorben ist. Gerade bei Berufen der hier in Rede stehenden Art wird aber bisweilen eine bis ins hohe Alter bestehende Arbeitsfähigkeit beobachtet, und die Möglichkeit, sie nachzuweisen, muß dem Entschädigungsberechtigten durch die Erhebung der dafür in Betracht kommenden Beweise gegeben werden. Ob in solchem Falle noch eine weitere Klärung durch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu erwarten ist, muß dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen bleiben. 4 von 5 3/10/2022

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