I ge Be eschloaaen Werden, ugunsten daR des Angeschuldigten u in sei . gapeäsanen getötet sansligen worden Ereignisse rinnerungen gehabt, sind, ee in Tschernigow el u Chenen Zeit - an die Zwar noch generelle vermochten diese jedoch oft nicht einzelnen, konkreten Vorfällen zuzuordn en. Letztlich nag den Angeschuldigten dabei auch zugute kommen, daß in dem hier in Rede stehenden Zeitraum organisatorischen führt wurden, Schema ablaufende Txekutionen durchge- diese also beinahe zum Alltag gehörten . kann auf Grund der Aussagen der vernommenen auch nicht festgestellt werden, daß die unte r Lei- Schließlich Zeugen eine Vielzahl nach dem gleichen tung des Angeschuldigten erfolgten Exekutionen heintückisch oder grausam im Sinne des $ 211 StGB erfolgt seien. Der Tatbeteiligung hinreichend digte demnach bezüglich verdächtig ist der Angeschulfolgender Tötungshandlungen: a) der Anordnung und Leitung einer nicht genau zu bestinmenden Zahl von Massenexekutionen in der Umgebung von Tschernigow im nach dem Gegenstand der Voruntersuchung hier maßgeblichen Zeitraum von Frühjahr bis Ende 1942, wobei eine erhebliche, nicht mehr festzustellende Zahl von Personen werden kann, handelte solche oder getötet wurde, jedoch nicht ausgeschlossen daß es sich bei den Opfern un Partisanen sie - die Opfer - vom Angeschuldigten angesehen als wurden; b) der Erhängung von 3 Zivilpersonen in Frühjahr 1942 an einem Balkon im Stadtgebiet von Tschernigow, von der -9- Ba

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