a0 „ehr verfolgt werden Können, Gemäg perrug die Verjährungsrnigr fürn Km Obschlag greten des 9. Strafrechtsänge 15 Jahre. Zwar ist davon En fe bedrohten Bsgegetzeg Verbrechen betroffen. Auch eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung gemäß $ 68 a.F. StPO ist a folgt, da wegen Ermittlungen genommen, erheblich der gegen hier in Rede stehenden Tatkonplexe die den Angeschuldigten insbesondere später erst die richterlichen durchgeführt worden sind. nach 1960 auf- Vernehmungen erst Gemäß $ 204 Abs. 2 a.F. StPO war deshalb auszusprechen, der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist. daß Die Kostenentscheidung beruht auf $ 467 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StPO. Dabei hat die Kammer davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, weil gen Totschlags bleibt. Lang eine weitere nur wegen eines strafrechtliche Verfolgung Verfahrenshindernisses Rasa Mill we- unter-

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