14
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine allgemein anerkannte Definition für den Begriff des
Antisemitismus nicht existiert, wie der Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus gegenüber der
Bundesregierung vom 7.4.2017 [Bundestagsdrucksache 18/11970] auf Seite 23 ausdrücklich ausgeführt hat. Mangels
weiterer Angaben in ihrer Sendung hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgegeben, in welchem Sinne sie ihre
Äußerung verstanden haben möchte. Sie hat ihre Einschätzung in der Sendung auch nicht begründet. Dem Zuschauer
werden keine Informationen oder Fakten an die Hand gegeben, die Äußerung, der Antragsteller sei ein Antisemit, auf
ihre Wahrheit hin zu überprüfen.
15
4. Für die Abwägung von Werturteilen gilt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz
zurückzutreten hat, wenn eine reine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorliegt [BVerfG Beschl. v. 12.5.2009 - 1 BvR
2272/04 - Rn. 28 mwN.].
16
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Bezeichnung des Antragstellers als Antisemiten in der
angegriffenen Sendung keine Schmähkritik i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellt, die von Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG nicht mehr gedeckt wäre. Diese diente nicht, wie für die Annahme einer Schmähkritik erforderlich, der
Diffamierung und ansatzlosen Herabsetzung des Antragstellers als Person, sondern enthält eine Auseinandersetzung in
der Sache. Denn sie bewertet dessen unstreitig eingestellten Beiträge auf Plattform1.
17
5. Dem Landgericht ist auch im Ergebnis darin zu folgen, dass die vorzunehmende Gesamtabwägung der berührten
Rechtspositionen zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt und damit der Eingriff in die Ehre und das
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht rechtswidrig war.
18
a. Die streitgegenständliche Äußerung wird nicht dadurch unzulässig, dass die Antragsgegnerin die Bewertung des
Antragstellers als Antisemit in der Sendung nicht begründete. Denn die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur
Voraussetzung, dass zugleich die tatsächlichen Hintergründe und Umstände offengelegt werden müssen, die zu der
Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, seine Meinung aussprechen zu
können, ohne diese erklären zu müssen. Es genügt, wenn derjenige, der eine Meinung äußert, im Streit über deren
rechtliche Zulässigkeit die tatsächlichen Bezugspunkte, auf deren Basis er zu der Meinung gelangt ist, nachträglich
offenbaren kann und dies tut. Fehlt es allerdings an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für Äußerungen, die
den sozialen Geltungsanspruch oder die Ehre eines Anderen verletzen können, sind auch Meinungen nicht durch die
Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und 10 EMRK gedeckt [Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 20.7].
19
In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungsäußerungsfreiheit
der Antragsgegnerin ist daher zu berücksichtigen, ob die Antragsgegnerin die beanstandete Bewertung auf objektive
Anknüpfungspunkte zurückführen kann. Die von der Antragsgegnerin angeführten Posts aus den öffentlichen Auftritten
des Antragstellers auf Plattform1 und anderen sozialen Medien bieten zur Überzeugung des Senats ausreichende
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Antisemit beurteilen konnte. Denn diese könne
jedenfalls in der Zusammenschau dahingehend interpretiert werden, dass der Antragsteller antisemitische Sprach- und
Weltbilder kolportiert.
In den Abb. 1, 4 und 7 nennt der Antragsteller die Namen A, D und C, bei denen es sich um Unternehmer, Investoren