OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.02.2021 - 16 W 87/20
Fundstelle
openJur 2021, 24044
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.9.2020
- 2/3 O 330/20 - wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 15.000,-- festgesetzt.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).
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In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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Der Verfügungsantrag ist mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen,
dass dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zusteht, denn
sein Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2, Art. 1 Abs. 2 GG) wurde nicht rechtswidrig verletzt.
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1. Die Bezeichnung des Antragstellers als Antisemit stellt vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen Eingriff
in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar und ist auch geeignet, rufschädigend zu wirken und ihn in den Augen der
Öffentlichkeit herabzusetzen. Denn sie wird in der Öffentlichkeit angesichts des historischen Bedeutungsgehalts einer
solchen Qualifizierung als negativ und diskreditierend verstanden.
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2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist jedoch nicht rechtswidrig.
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Liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dies nicht ohne Weiteres zur Annahme eines
rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
entsprechend i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines
Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt [BGH Urt. v. 19.1.2016 - VI
ZR 302/15 - Rn. 14; Urt. v. 1.3.2016 -VI ZR 34/15 - Rn. 30].
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Ob dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist mithin aufgrund einer Abwägung seiner Interessen - also
hier seines Rechts auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Ehre aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK
- einerseits und dem Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK)
andererseits zu entscheiden [vgl. BGH Urt. v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11 - Rn. 9; Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Rn.
16; Urt. v. 13.1.2015 - VI ZR 386/13 - Rn. 13].
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Für diesen Abwägungsvorgang ist zunächst von Bedeutung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine
Meinungsäußerung handelt.
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3. Zutreffend hat das Landgericht die angegriffene Äußerung als Meinungsäußerung angesehen.
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So, wie in der Sendung "X" vom XX.XX.2020 der Begriff Antisemit zur Bezeichnung des Antragstellers verwendet
worden ist, stellt er eine schlagwortartige Qualifizierung bzw. Charakterisierung dessen politische Einstellung und
Geisteshaltung dar, der eine Bewertung seiner Äußerungen und seines Auftretens der auf Seiten der Antragsgegnerin
agierenden Personen zugrunde liegt. Diese Bewertung ist nicht der Beweiserhebung zugänglich, sondern vom eigenen
politischen Standpunkt und der subjektiven Sicht der Antragsgegnerin auf den Antragsteller abhängig und damit durch
die Elemente der Stellungnahme und des Meinens geprägt.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine allgemein anerkannte Definition für den Begriff des