- Ein Pen Fe Bu ‚äch des dieser mers nacl 5 8 nach Bestinnung ist die liegt Strafe über nicht des vor. Peilneh- de.. Versuch zu wenn bei ihm besondere Kigenscheften, oder Umstände (besondere persönliche =hältni Se welche zzele)) daß StGB n.P. ns Vorschriften den mildern, keit $ 50 Abs.II des Täters in diesen begründen, Fällen die Strafbar- - die ie beim llord - Ver- Das bedeutet, fehlen. Höchststrafe 15 Jahre Zuchthaus beträgt ($$ 50 Abs.II, a4 Abs.IL, 14 Abs.II StCB). In diesen 67 StGB), ($ 15 Jahre Aus Falle deu Vortlaut die Verjährungsfrist genannten ©. abgelaufen die bereits Bestiumung des $ 50 sich bereits, daß die Strafe des Teildann nach Versuchsgrundsätzen zu nildern St+B ergibt nehmers nur ist, der beträgt seine Taten 15 von rungsfrist also nur dann der kürzeren das wenn unterliegen, Jahren Verjäh- Vorliegen persönlicher Merkmale im Sinne des $ 50 Abs.II StGB in Frage steht, nicht aber in anderen in denen nicht besondere persönliche lierk- Fällen, male, keit sondern Herknale des Täters begründen. bleiben, ob beim insgesamt hier unter $ 211 Begriff der genannten der $. 50 des besonderen sind. Hordes des wegen auch StGB subsunieren zu Strafbar- Neufassung der Tatbestand - der zum Nord Beihilfe in nach den die Es kann dahingestellt die Herknele persönlichen - wie Nord Beweggründe niedrigen StGB tatbezogene Falls der bzw. lierkmale der Grau- sankeit und der Heimtücke gegeben ist, ist $ 50 StGB nicht anwendbar 689/68 5 StR 1969 in NA Heft also die Strafandrohung Zuchthaus und damit gilt ruht‘ noch ist Diese auf. Grund folgung werden nicht Verjährung die die kann. 20 während begonnen Hier 1969 7 Umschlagseite II), nit stand der Vorschrift oder der nicht als 14. lebenslangen jährige abgelaufen. gesetzlicher nicht Januar vom Urt. (BGH Verjährungsfrist. Nach Zeit, die $ 69 StGB in welcher Strafver- fortgesetzt Gesetz eingeschätzte |

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