-»% gegebenen
Die
Vernichtungsbefehls
beiden
Stchen
tehen
Tötun;
komplexe
a
imin Verhältnis
zueinander,
ir
bewegte.
in
Kiew
und
der Realkonkurrenz
auf
den
Charkow
Hitlers
ıtzbefenl
Grund
54603
($ 74 3362)
len Gegner
„ur Vernichtung der Juden und potentiel ion und
zurückgehend, oblag die letzte Ors: isat
htungsaktionen
die Durchführung der beiden Vernic
doch verschiedenen insoweit selbständig
kelnden
|
|
Befchlsgebern. Der Angeklagte führte üie Vergasungs-|
fehrten
zu
einander
verschiedenen
getrennten
Zeiten
Orten
auf
in
räumlich
Grund
auch
von-
für
ihn
verschiedener Befehle seines jeweiligen
Einheitsführers auf Grund neuer eigener Entschließung aus.
| Die Strafverfolgung
\
ist nicht verjährt.
sie
mit
lebenslangen
Fassung
nit
bedroht
sind,
dem
Zuchthaus
Tode
oder
20
Jahren
in
(nach
lebenslangen
verjährt.
Todesstrafe,
Strafendrohung,
galt
zur
Tatzeit.
alter
Zuchthaus)
Beihilfe
ja sogar
Dies
zum
|
auf
|
||
I
die
Grund
1
der
als rechtswirksan anerkannten Vorschrift des $ 4
der Gewaltverbrecherveroränung vom 5. Dezenber 1939,
wonach
mein
für
die
Beihilfe
diejenige
Strafe
für
die
die
Todesstrafe.
nicht
vollendete
im
in Rußland
über
den
1940
galt
deutschen
Tat
Ohne
damaligen
begangen
zu
war,
vorsah.
Für
Bedeutung
deutschen
ımrden.
deutsche
Verbrechen
zulässig
Geltungsbereich
das
einen
des
Gesetz
Morä
war
dies
daß
die
Taten
sondern
$ 3 der Verodnung
Strafrechts
Strafrecht
Staatsangehörigen,
das
Reichsgebiet,
Nach
allge-
die
ist,
für
einerlei,
von
die
ob
6.
Tat
er
lei
|
||
||
|
!
||
eines
sie
im Inland oder Ausland beging (BCH in Ki .1962
3.2209).
|
|
Nord ist, sofern ein Fall des $ 50 Abs.II St&B
nicht gegeben ist, mit lebenslangen Zuchthaus bedroht. Die .gleiche
|
$ 67 Abs.I
StGB in seiner danals und heute geltenden Fassung
bestinnt, daß die Strafverfolgung von Verbrechen,
wenn
|
!
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|
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