-»% gegebenen Die Vernichtungsbefehls beiden Stchen tehen Tötun; komplexe a imin Verhältnis zueinander, ir bewegte. in Kiew und der Realkonkurrenz auf den Charkow Hitlers ıtzbefenl Grund 54603 ($ 74 3362) len Gegner „ur Vernichtung der Juden und potentiel ion und zurückgehend, oblag die letzte Ors: isat htungsaktionen die Durchführung der beiden Vernic doch verschiedenen insoweit selbständig kelnden | | Befchlsgebern. Der Angeklagte führte üie Vergasungs-| fehrten zu einander verschiedenen getrennten Zeiten Orten auf in räumlich Grund auch von- für ihn verschiedener Befehle seines jeweiligen Einheitsführers auf Grund neuer eigener Entschließung aus. | Die Strafverfolgung \ ist nicht verjährt. sie mit lebenslangen Fassung nit bedroht sind, dem Zuchthaus Tode oder 20 Jahren in (nach lebenslangen verjährt. Todesstrafe, Strafendrohung, galt zur Tatzeit. alter Zuchthaus) Beihilfe ja sogar Dies zum | auf | || I die Grund 1 der als rechtswirksan anerkannten Vorschrift des $ 4 der Gewaltverbrecherveroränung vom 5. Dezenber 1939, wonach mein für die Beihilfe diejenige Strafe für die die Todesstrafe. nicht vollendete im in Rußland über den 1940 galt deutschen Tat Ohne damaligen begangen zu war, vorsah. Für Bedeutung deutschen ımrden. deutsche Verbrechen zulässig Geltungsbereich das einen des Gesetz Morä war dies daß die Taten sondern $ 3 der Verodnung Strafrechts Strafrecht Staatsangehörigen, das Reichsgebiet, Nach allge- die ist, für einerlei, von die ob 6. Tat er lei | || || | ! || eines sie im Inland oder Ausland beging (BCH in Ki .1962 3.2209). | | Nord ist, sofern ein Fall des $ 50 Abs.II St&B nicht gegeben ist, mit lebenslangen Zuchthaus bedroht. Die .gleiche | $ 67 Abs.I StGB in seiner danals und heute geltenden Fassung bestinnt, daß die Strafverfolgung von Verbrechen, wenn | ! | | |

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