nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO erstmals eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Da es um Meinungskundgaben gehe, bei denen auch rechtlich unbedenkliche Deutungsmöglichkeiten
denkbar seien, hätte die Einleitungsbehörde ihre Subsumtion darlegen müssen.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei damit nicht Rechnung getragen worden. Die allein zu
berücksichtigenden Vorwürfe Nr. 1 und 3 rechtfertigten die vorläufigen Anordnungen nicht. Die Anordnungen seien ferner ermessensfehlerhaft, weil die Einleitungsbehörde nicht substantiiert dargelegt habe, dass ohne die vorläufige
Dienstenthebung des Soldaten der Dienstbetrieb empfindlich gestört oder besonders gefährdet werde. Alternative Verwendungsmöglichkeiten seien nicht
erwogen worden.
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2. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde begründet die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Wesentlichen damit, ihr sei vom Truppendienstgericht unter Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden; anderenfalls hätte sie noch Erläuterungen geben und etwa eine deutsche
Übersetzung liefern können. Die Anordnungen seien ermessensfehlerfrei. Insbesondere seien Verwendungsalternativen nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die militärische Ordnung sowie die Disziplin der Truppe aufrecht zu erhalten. Die Äußerungen des Soldaten verstießen gegen die politische Treuepflicht
nach § 8 SG, sodass regelmäßig die Höchstmaßnahme verwirkt sei. Das Truppendienstgericht verkenne zudem, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Formalbeleidigungen und Schmähkritik nicht erfasse. Soweit - wie durch die
Vorwürfe Nr. 1 und 2 - die Menschenwürde verletzt sei, verbiete sich ein Rückgriff auf die Meinungsfreiheit. Rechtsfehlerhaft habe das Truppendienstgericht
ebenso den behördlichen Beurteilungsspielraum verkannt. Er bestehe bei der
Prognose, ob ein Soldat das Dienstvergehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen habe und es zur Höchstmaßnahme führe.
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Der Bundeswehrdisziplinaranwalt führt ergänzend aus, das Truppendienstgericht stelle an die Einleitungsverfügung zu Unrecht dieselben Anforderungen
wie an die Anschuldigungsschrift. Auch sei die Einleitungsverfügung nicht in
einer Fremdsprache abgefasst, sondern es seien lediglich die vom Soldaten auf
Englisch getätigten Äußerungen zitiert worden. Der Soldat wisse zudem, was
ihm sachlich vorgeworfen werde. Das Truppendienstgericht habe in dem nur
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