Auflösung des organisatorischen Apparates erschöpfen, der zur Durchsetzung dieser Vorstellungen
geschaffen worden ist; vielmehr ist es der Sinn des verfassungsgerichtlichen Spruches, diese Ideen
selbst aus dem Prozeß der politischen Willensbildung auszuscheiden. Dieses Ziel würde nicht
erreicht werden, wenn es den wesentlichsten Exponenten der Partei, den Abgeordneten, weiterhin
möglich bliebe,
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die Ideen ihrer Partei an der Stätte, wo die echten politischen Entscheidungen fallen, zu vertreten
und bei Abstimmungen zur Geltung zu bringen. Der recht verstandene Sinn des Art. 21 GG führt
also notwendig zu dem Schluß, daß die Mandate der Abgeordneten einer verfassungswidrigen Partei
mit der Verkündung des Urteils in dem später zu behandelnden Umfang erlöschen. Der
Mandatsverlust ergibt sich derart zwingend aus der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der
Partei, daß er als deren unmittelbare gesetzliche Folge angesehen werden muß, ohne daß es, wie in
§ 46 Abs. 3 BVerfGG für die Auflösung einer Partei geschehen, einer ausdrücklichen Ermächtigung
des Gesetzgebers zu einem entsprechenden rechtsgestaltenden Ausspruch bedurfte.
Mit dieser Auslegung des Art. 21 GG verliert Art. 38 GG nicht seine eigene Bedeutung. Richtig
verstanden bestätigt er vielmehr diese Auslegung insofern, als der Abgeordnete einer
verfassungswidrigen Partei nicht "Vertreter des ganzen Volkes" sein kann. Soweit Art. 38 GG ein
Verbot des imperativen Mandats enthält, bleibt er erheblich für die rechtliche Beurteilung von
Tatbeständen wie Ausschluß und Übertritt eines Abgeordneten zu einer anderen Partei,
Blankoverzichtserklärungen, Rücktrittsreverse und Abmachungen über die Ausübung des Mandats.
Die Wähler der ausgeschiedenen Abgeordneten sind durch den Mandatsverlust nicht beschwert, da
das Verlangen, durch den Abgeordneten einer verfassungswidrigen Partei vertreten zu sein, selbst
verfassungswidrig wäre.
Der Mandatsverlust steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 18 GG. Die Verwirkung von
Grundrechten kann zwar, wenn sie gegen einen Abgeordneten verhängt wird, mittelbar - nämlich
über den Verlust der Wählbarkeit - den Verlust des Mandats zur Folge haben; sie setzt ein
persönliches Mißverhalten des Betroffenen voraus. Der Mandatsverlust als Folge einer Feststellung
nach Art. 21 Abs. 2 GG knüpft dagegen nicht an das individuelle Verhalten des Abgeordneten,
sondern an den
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Zusammenhang des Mandats mit der Partei an. Diesem Unterschied in den Voraussetzungen
entspricht ein Unterschied in den Rechtsfolgen. Wird im Verfahren nach Art. 18 GG in Verbindung
mit § 39 Abs. 2 BVerfGG einem Abgeordneten die Wählbarkeit abgesprochen, so verliert er nicht
nur sein Mandat, sondern kann sich für die Dauer der Aberkennung nicht mehr zur Wahl stellen.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei läßt dagegen die persönliche Wählbarkeit für
die Zukunft unberührt und beseitigt nur das gegenwärtige Mandat. Dieses Ergebnis ist folgerichtig;
denn es steht nichts im Wege, einem Abgeordneten, der sowohl im Rahmen des Kollektivs seiner
Partei als deren Sprachrohr als auch durch sein persönliches Verhalten Grundrechte zum Kampf
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, die Wählbarkeit in einem
Verfahren nach Art. 18 GG abzuerkennen.
Da sich ferner der Mandatsverlust hier als unmittelbare Folge aus der Feststellung nach Art. 21 Abs.
2 GG ergibt, kann eine Genehmigung des Parlaments - etwa in entsprechender Anwendung des Art.
46 Abs. 3 und 4 GG - nicht in Betracht kommen. Eine solche Genehmigung hat einen guten Sinn
dort, wo es sich um ein individuelles Verfahren gegen bestimmte Abgeordnete handelt und die
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1/31/2023
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