Es gilt aber auch für die Wesensverwandtschaft der SRP mit der NSDAP in Programm,
Vorstellungswelt und Gesamtstil. Daß die ehemalige NSDAP nach ihrer Entwicklung, wie sie heute
rückschauend überblickt werden kann, als in der Gegenwart existierende Partei nach Art. 21 Abs. 2
GG verfassungswidrig wäre, unterliegt keinem Zweifel; die Erfahrungen gerade mit dieser Partei
sind der unmittelbare Anlaß für die Schaffung des Art. 21 Abs. 2 GG gewesen. Mag auch der SRP
die Übereinstimmung mit den Zielen und Methoden der NSDAP nicht in allen Einzelheiten
nachzuweisen sein, so gebietet doch der auch im Bereich des Politischen gültige Schluß von der
Form auf den Inhalt die Folgerung: eine Partei, die einer eindeutig verfassungswidrigen politischen
Bewegung der Vergangenheit in ihrer Vorstellungswelt und in allen wesentlichen Formen der
Äußerung wesensverwandt ist, wird auch, sofern sie weiterwirken kann, die gleichen oder doch
gleichartige Inhalte zu verwirklichen suchen.
In der Zusammenschau mit dieser Verwandtschaft von SRP und früherer NSDAP gewinnt schließlich
auch die innere Ordnung der SRP, deren Widerspruch zu demokratischen Grundsätzen die
Beweisaufnahme ergeben hat, rechtliches Gewicht im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG. Denn so
gesehen ist der Schluß unabweislich, daß diese innere Ordnung nur ein Abbild dessen ist, was der
SRP als System einer von ihr erstrebten künftigen staatlichen Ordnung vor Augen steht.
Mit alledem ist erwiesen, daß die SRP, und zwar seit dem Beginn ihres Wirkens, darauf ausgeht, die
freiheitliche demoBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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kratische Grundordnung zu beeinträchtigen und schließlich zu beseitigen.
H.
1. Die SRP ist somit verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG. Die gesetzlichen Folgen
dieser Feststellung ergeben sich aus § 46 Abs. 3 BVerfGG. Die Partei war mithin aufzulösen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Bedeutung der von dem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied der SRP Fritz Heller mit Schreiben vom 12. September 1952 mitgeteilten
angeblichen Selbstauflösung der SRP zukommt. Es braucht nicht entschieden zu werden, welchen
Einfluß die während eines Verfahrens auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit rechtswirksam
erfolgte Selbstauflösung einer Partei auf das Verfahren hätte. Hier ist davon auszugehen, daß die
Selbstauflösung sich in der von Heller mitgeteilten Form vollzogen habe. Eine Auflösung in dieser
Form aber ist in jedem Falle rechtlich unerheblich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach dem
Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches das für die Auflösung zuständige Organ seine Befugnis
einem anderen Organ in der Weise übertragen kann, daß das ermächtigte Organ nach seinem völlig
freien Ermessen die Auflösung zu beliebiger Zeit verfügen kann. Bei einer in Vereinsform
organisierten politischen Partei jedenfalls wäre eine Satzungsbestimmung oder eine
Einzelermächtigung dieses Inhalts wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art. 21
Abs. 1 Satz 3 GG nichtig. Ein stärkerer Verstoß gegen die demokratischen Grundsätze für die innere
Ordnung einer Partei ist kaum denkbar, als wenn die Entscheidung über die Existenz einer
politischen Partei überhaupt, die ihrer Bedeutung nach von einem möglichst großen Gremium
getroffen werden müßte, in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen Funktionären
gestellt wird. Auch eine von dieser autoritären Spitze eingeholte Zustimmung der Parteimitglieder
zu einer so verfügten Auflösung vermag dieBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51)
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