Haltung dann immer radikaler wird und daß unter ihren verschiedenen Richtungen die radikalste
siegt und unter rücksichtsloser Durchsetzung auch ihrer extremsten Ziele die Katastrophe des
Staates herbeiführt.
G.
I.
Im modernen Staat werden die Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen,
immer weniger offen und mit unmittelbarer Gewalt geführt, vielmehr in steigendem Maße mit den
schleichenden Mitteln innerer Zersetzung. Offen und mit Gewalt durchgesetzt werden die
verfassungsfeindlichen Ziele erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist. Die
verfassungswidrigen Parteiziele, auf die Art. 21 GG abstellt, werden daher naturgemäß nicht klar
und eindeutig verkündet: Hitler gab vor 1933 mehrfach Loyalitätserklärungen ab und leistete, als
Hindenburg ihn 1933 zum Reichskanzler ernannte, sogar den Eid auf die Weimarer Verfassung; und
das Programm der NSDAP war so vieldeutig formuliert, daß es die wirklichen Ziele der Partei schwer
erkennen ließ. Werden aber, wie Hitlers Beispiel zeigt, offizielle Erklärungen der Führenden einer
verfassungswidrigen Partei zur Verschleierung benützt und wird das Parteiprogramm bewußt
"vorsichtig" gehalten, so sind der Wortlaut des Programms und Loyalitätserklärungen - auf welche
die SRP sich zum Gegenbeweis beruft - ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei.
Ähnlich dem "kalten Krieg" besteht die moderne Revolution aus einer Unzahl feindseliger
Einzelakte, von denen jeder für
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sich betrachtet verhältnismäßig unbedeutend und nicht notwendig verfassungswidrig erscheint. Erst
in der Zusammenschau vieler Einzelakte wird das Ziel deutlich, die bestehende Ordnung zuerst zu
untergraben und dann zu beseitigen. Der von der SRP mehrfach wiederholte Einwand, daß es sich
mit dieser oder jener Einzelheit bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich verhalte wie bei
ihr, liegt deshalb neben der Sache, so daß es der Erhebung der hierzu angebotenen Beweise nicht
bedurfte. Nicht auf die Einzelheiten als solche kommt es an, sondern auf die Grundhaltung, aus der
sie hervorgehen. Erst die Fülle der Einzelheiten - der Worte und Taten der Führenden und ihrer
Anhänger - eröffnet den Weg zur Erkenntnis des Wesens der Partei und des hintergründigen Sinnes
ihres Programms.
Die SRP meint, von dem Ziel einer Partei seien die Mittel zu unterscheiden, mit denen es erstrebt
wird; diese zu bekämpfen, sei allein Sache der Exekutive, eine Beweisaufnahme in dieser Richtung
für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG belanglos. Gewiß hat die Exekutive die selbständige, von
dem Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG unabhängige Aufgabe der Bekämpfung verfassungswidriger
Vorgänge - aber solche Vorgänge sind zugleich Zeichen, aus denen das Ziel der Partei sich deuten
läßt; darum sind sie für das vorliegende Verfahren erheblich.
Von einer Verkennung der Sach- und Rechtslage zeugen auch alle Versuche der SRP, den
Beweiswert von Reden, Briefen und sonstigen Schriftstücken durch den Hinweis herabzusetzen, daß
ihre Urheber seinerzeit noch gar nicht Parteimitglieder gewesen (z.B. Hinsch zur Zeit seiner
Wahlrede auf einer SRP-Versammlung in Bremen) oder später abgeschüttelt worden seien (z.B. der
wegen eines Flaggenskandals ausgeschlossene Ortsverbandsleiter Schmidt), und daß man im
Parteivorstand den Inhalt der Beweisstücke nicht gekannt habe (z.B. Dr. Dorls habe die FR-Briefe vgl. oben S. 5 - nie gelesen), also dafür nicht verantwortlich sei. Art. 21 GG macht nicht nur die
Ziele der Partei,
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http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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