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folglos „nahegelegt“ worden war, einen Antrag zu stellen, erteilte das
R. u. Pr. MdI dem Regierungspräsidenten von Frankfurt (Oder) am
22. Oktober 1941 die Weisung zur Stellung eines Antrages.
Ein Ehepaar
atte zwei Kinder,
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und
uG.
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Da
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Jüdin war, erteilte dasR.u.Pr.
am
"Dezember 1942 die Wei
‚ Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu stellen. Diese Sache hatte sich bereits seit September
1939 hingezogen. Es kam aber nicht eher zur besagten Weisung, weil
der sehr begüterte Fabrikant W
nichts unversucht ließ, die Auf-
hebung des Adoptionsverhältni
In der Sache
CHEN
verhältnis als besonders gefährlich
u verhindern.
wurde das bestehende Adoptionsangesehen, weil Herr
| Jude
und das Adoptivkind ein Mädchen war.
Der von den Eheleuten H
im Jahre 1929 angenommene Junge
war im Alter von 6 Wochen zu seinen Adoptiveltern gekommen und
hing mit aller Liebe an ihnen. Mit der Begründung, die Entwicklung
des Kindes sei gut, auch
sagen und die Aufhebung
über die Adoptiveltern sei nur Gutes zu
des Adoptionsverhältnisses würde für das
Kind und die Adoptiveltern gleichermaßen sehr hart sein, schlug der’
Regierungspräsident zu Leipzig vor, keinen Antrag auf Aufhebung
zu stellen. Die Abteilung I des R. u. Pr. Mdl erteilte, nachdem sie ihrer
Verwunderung über die Stellungnahme
des Regierungspräsidenten
Ausdruck verliehen hatte, am 11. Mai 1942 die Weisung, einen Antrag
auf Aufhebung zu stellen, weil Herr H
In der Sache
ET
war
Jude sei.
der jüdische Adoptivvater
mit seiner Adoptivtochter am
25.
März 1936 nach Johannisburg in
Südafrika ausgewandert. Dennoch gab das R. u. Pr. MdI am 9. Okto-
ber 1942 die Anweisung, .einen Antrag auf Aufhebung dieses Adop-
tionsverhältnisses zu stellen.
In dieses Gesamtsystem der gesellschaftlichen Isolierung fällt auch
die Kennzeichnung der Reisepässe jüdischer Bürger. Auch hieran
war der Angeklagte nicht unbeteiligt. Dies räumte er in seiner
am
28. April 1961 gegenüber dem westdeutschen Fernsehen abgegebe
nen
Erklärung teilweise ein. Als weiteres Beweismittel lag dem
Senat ein
Telegramm des deutschen Diplomaten K
vom 17. September
1933 an das Auswärtige Amt in Berlin vor.
Mit dem Telegramm wurde
über eine Besprechung in Bern mit Schweizer Behörden berichtet,
an
der der Angeklagte beteiligt war. Es ging um die Einreise deutscher
Staatsangehöriger jüdischer Abstammung in die Schweiz.
Das sollte
nach Möglichkeit verhindert werden. Bei der Erörterung
dieser Frage
machte der Angeklagte einen Vorschlag zu ihrer Lösung.
Dieser sah
vor, alle Reisepässe nichtjüdischer deutscher Staatsan
gehöriger mit
einem Vermerk „Gültig für die Schweiz“ zu versehen. Inhaber
von
805.
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