vorläufig nicht geführt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, daß
der Stand der von der Reichsstelle für Sippenforschung angestellten
Ermittlungen die Annahme zuläßt, daß die Angaben des Antragstellers über seine nicht volljüdische Abstammung mit hoher Wahr-
scheinlichkeit zutreffen.“
’
Obwohl es im vorliegenden Fall schon an sich keine gesetzliche Be-
stimmung gab, auf jüdische Personen österreichischer Staatszugehö-
rigkeit
die
Namensrechtsvorschriften
des
Deutschen
Reiches
anzu-
wenden, setzte sich der Angeklagte nicht nur hierüber, sondern auch
über den Umstand hinweg, daß noch nicht einmal mit Gewißheit fest-
stand, ob die betreffende Person ganz oder teilweise jüdischer Ab-
stammung war. Auch in diesem Falie wollte der Angeklagte, wie er
eigenhändig zu Papier gebracht hatte, nicht einmal die Entscheidung
der Reichsstelle für Sippenforschung abwarten; vielmehr machte er
es auch Personen mit durchaus noch nicht geklärter Abstammung zur
Pflicht, die zusätzlichen Vornamen
Sara und Israel zu führen.
Hu
Die Mitwirkung des Angeklagten bei der
der faschistischen Rassengesetzgebung
Historiker bezeichnen
Schaffung
und
Durchsetzung
allgemein den Erlaß der sogenannten
Nürn-
berger Gesetze als den Beginn der den Zeitraum von 1935 bis 1938
umfassenden zweiten Etappe der Judenverfolgung durch die deutschen Faschisten. Diese Zeitspanne war neben dem Erlaß der „Nürn-
berger Gesetze“ gekennzeichnet durch die Durchsetzung des sogenannten Arierparagraphen bei nahezu allen Berufsgruppen, die Entlassung aller Juden aus dem öffentlichen Dienst und die im Jahre 1937
einsetzende, unter Drohungen und Erpressungen betriebene Zwangsarisierung der Wirtschaft.
.
Der Behauptung des Angeklagten im westdeutschen Fernsehen am
28, April 1961, er habe von der Vorbereitung der „Nürnberger Gesetze“ nichts gewußt und habe ihren Erlaß überraschend aus Presse
und Rundfunk erfahren, stehen eine Reihe von Tatsachen entgegen.
Es wurde bereits bei der Darlegung der beruflichen Entwicklung
des Angeklagten auf das Schreiben des höchsten Vorgesetzten des Angeklagten, des Reichsinnenministers Frick, hingewiesen, mit dem er
am 25. April 1938 dem Stellvertreter des Führers vorschlug, der Beförderung des Angeklagten zum Ministerialrat zuzustimmen. An erster
Stelle der Gesetze, an deren Zustandekommen
der Angeklagte
„in
ganz hervorragendem Maße“ beteiligt gewesen sei, wird in'der Begründung des Beförderungsvorschlages das Gesetz zum Schutze des
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