Bürger an ihren Namen kenntlich zu machen, fand, wie der Fall des Bürgers Dewtseh zeigt, bei den Verwaltungsbehörden die entsprechende Resonanz. Der Regierungspräsident zu Köln richtete am 11. August 1939 an den Reichsminister des Innern folgendes Schreiben: „Ein in meinem Bezirk wohnender Jude, der den Familiennamen ‚Deutsch‘ führt und dem die Führung dieses Namens im Wege des Widerrufs einer früheren Namensänderung nicht untersagt werden kann, ist aufgefordert worden, einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens zu stellen. Der Jude weigert sich, dieser Aufforderung nachzu kommen. Ich bitte um Entscheidung, was in dieser Sache veranla ßt werden soll.“ Der Angeklagte als verantwortlicher Referent wandte sich in die- ser Angelegenheit am 8. September 1939 — Id D 33/39. 5515 — an das Hauptamt Sicherheitspolizei. Unter Schilderung des Sachverhalts bat er um Prüfung, ob seitens dieser Stelle „die Möglic hkeit besteht“, den Juden Deutsch zu veranlassen, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen. Wörtlich hieß es dann: „Es ist erwüns cht, daß der Jude einen . Familiennamen beantragt, der seine Abstammu ng unzweifelhaft erkennen läßt.“ Da dem Angeklagten völlig klar war, daß es eine gesetzliche Handhabe nicht gab, den betreffenden Bürger gegen seinen Willen zu einem Namen swechsel zu bringen, überantwortete er ihn der für ihre brutalen Methoden berüchtigten Sicherheitspolizei . Im Februar 1941 kommentierte der Angek lagte das Namensänderungsgesetz und seine drei Durchführung sverordnungen in Pfundt- ner/Neubert I Öffentliches Recht b) Verwaltung . In der Einführung hob er die nach seiner Meinung zwei wesen tlichen Neuerungen der- gestalt hervor: „Einmal ist die Möglichkeit eines Wide rrufs unerwünschter N amensänderungen; die in der Zeit vor dem 30.1.1933 genehmigt worden. sind, vorgesehen. Sodann ist ein Name nsfeststellungsverfahren geschaffen worden: der Reichsminister des Innern kann in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, welchen Namen jemand zu führen berechwc ist, diesen Namen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen.“ Im einzelnen führt er dann zu S 7 aus: „1. Eine zeitliche Grenze nach rückwärts ist nicht vorgesehen. kann daher jede Namensänd Es eru ng widerrufen werden, die genehmigt worden ist, seitdem die willkürliche Namensänderu ng verboten worden war, 52 \

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