Bürger an ihren Namen kenntlich zu machen, fand,
wie der Fall des
Bürgers Dewtseh zeigt, bei den Verwaltungsbehörden
die entsprechende Resonanz.
Der Regierungspräsident zu Köln richtete am 11. August
1939 an
den Reichsminister des Innern folgendes Schreiben:
„Ein
in meinem
Bezirk
wohnender
Jude,
der
den
Familiennamen
‚Deutsch‘ führt und dem die Führung dieses Namens
im Wege des
Widerrufs einer früheren Namensänderung nicht
untersagt werden kann, ist aufgefordert worden, einen Antrag
auf Änderung
seines Familiennamens zu stellen.
Der Jude weigert sich, dieser Aufforderung nachzu
kommen. Ich
bitte um Entscheidung, was in dieser Sache veranla
ßt werden soll.“
Der Angeklagte als verantwortlicher Referent wandte
sich in die-
ser Angelegenheit am 8. September 1939 — Id D
33/39. 5515 — an das
Hauptamt Sicherheitspolizei. Unter Schilderung
des Sachverhalts bat
er um Prüfung, ob seitens dieser Stelle „die Möglic
hkeit besteht“, den
Juden Deutsch zu veranlassen, einen Antrag auf
Namensänderung zu
stellen. Wörtlich hieß es dann: „Es ist erwüns
cht, daß der Jude einen
. Familiennamen beantragt, der seine Abstammu
ng unzweifelhaft erkennen läßt.“
Da dem Angeklagten völlig klar war, daß es
eine gesetzliche Handhabe nicht gab, den betreffenden Bürger gegen
seinen Willen zu einem
Namen
swechsel zu bringen, überantwortete er ihn
der für
ihre brutalen Methoden berüchtigten Sicherheitspolizei
.
Im Februar 1941 kommentierte der Angek
lagte das Namensänderungsgesetz und seine drei Durchführung
sverordnungen in Pfundt-
ner/Neubert I Öffentliches Recht b) Verwaltung
. In der Einführung
hob er die nach seiner Meinung zwei wesen
tlichen Neuerungen der-
gestalt hervor:
„Einmal ist die Möglichkeit eines Wide
rrufs unerwünschter N amensänderungen; die in der Zeit vor dem
30.1.1933 genehmigt worden.
sind, vorgesehen. Sodann ist ein Name
nsfeststellungsverfahren geschaffen worden: der Reichsminister
des Innern kann in Fällen, in
denen es zweifelhaft ist, welchen
Namen jemand zu führen berechwc ist, diesen Namen mit allgemein
verbindlicher Wirkung feststellen.“
Im einzelnen führt er dann zu
S 7 aus:
„1. Eine zeitliche Grenze nach
rückwärts ist nicht vorgesehen.
kann daher jede Namensänd
Es
eru
ng widerrufen werden, die
genehmigt worden ist, seitdem die
willkürliche Namensänderu
ng verboten worden war,
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