gegeben, die zu Tarnungszwecken erfolgte Annahme
deutscher Na-
men durch Juden rückgängig zu machen.“
Zu $ 11, mit dem die Vorschriften über Namensänderung auch auf
Vornamen
für entsprechend anwendbar erklärt wurden, gab der An-
geklagte folgende Begründung:
„Eine Neuerung gegenüber diesem ist die Möglichkeit, wie die
Änderung von Familiennamen, so auch die Änderung von Vornam
en
zu widerrufen.
Anwendung
Diese Vorschrift wird
finden,
in denen
insbesondere
ein jüdischer Vorname
auf die Fälle
durch
einen
deutschen ersetzt worden ist.“
Diese Bestimmung des $ 12 besagte, daß der Reichsminister des
Innern Vorschriften über die Führung von Vornamen erlassen und
von Amts wegen die Änderung von Vornamen, die diesen Vorschriften nicht entsprachen, veranlassen konnte. Seine hiermit verfolgten
Absichten, die der Angeklagte bereits in dem Schriftwechsel mit dem
Stellvertreter des
Führers
dung zu $ 12 wieder:
kundgetan
hatte, kehren
in der Begrün-
„Dadurch ist vor allem die Möglichkeit geschaffen worden, die Juden auf die Wahl von jüdischen Vornamen zu beschränken. Soweit
Juden
z. Z. nichtjüdische Vornamen
tragen, kann
der Reichsmini-
ster des Innern die Änderung dieser Vornamen von Amts wegen
veranlassen. Inwieweit und wann von dieser Befugnis Gebrauch
gemacht wird, hängt im wesentlichen von politischen Erwägungen
ab. Es ist dabei nicht zu verkennen, daß dieser Änderung auch ver-
waltungsmäßige Schwierigkeiten entgegenstehen, insofern, als die
Änderungen zu Schwierigkeiten bei der Identitätsfeststellung füh-
ren können
und eine Berichtigung aller amtlichen Listen, Register
usw. erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten können aber dadurch im wesentlichen ausgeräumt werden, daß an Stelle eines
Austausches der vorhandenen Vornamen die zusätzliche Führung
eines typisch jüdischen Vornamens (z. B. Israel) angeordnet wird,
der bei jeder Unterschrift usw. mitverwendet werden muß.“
Zur eingehenden Anweisung der Verwaltungsbehörden hatte der
Angeklagte auch einen Runderlaß nebst Richtlinien
der unmittelbar nach dem Gesetz am 8. Januar 1938
spitzte der Angeklagte
den judenfeindlichen
ausgearbeitet,
erging. Damit
Inhalt der bisherigen
Verwaltungsanweisungen zu diesen Fragen weiter zu. Der Abschnitt
„Judennamen“ wurde unter VII Abs.2 in den Richtlinien (MBiV.
1938 S. 69 ff.) nunmehr so gefaßt:
bi
„Anträgen von Juden und Mischlingen, ihren Namen zu ändern,
wird grundsätzlich nicht stattgegeben, weil durch die Änderung.
4
OG/Strafsachen
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