rechte ganz verlieren und rein beratenden Körperschaften weichen “ müssen.“ (S. 59) Zur Mitgliedschaft im Staatsrat vermerkte Krüger: „Die Mitgliedschaft entsteht also entweder von Amts wegen oder durch Ernennung. Hierin hat das Gesetz ebenfalls umstürzende Bedeutung, das zum eine auf dem ersten Male reinen Führerprinzip aufgebaute Körperschaft entstehen läßt. Wahlen finden nicht statt, (S. 59/60) Parteien bestehen nicht mehr.“ Schließlich schrieb Krüger zur weiteren Entwicklung in Preußen: „In gleicher Weise wie der Staatsrat sind bereits die preußischen Provinzialräte durch Gesetz vom 17. Juli 1933... umgebildet worden. Auch für die Reform des Gemeindeverfassungsrechtes wird das Staatsratsgesetz verbindlich wirken.“ Wie bereits (S. 59) Staatsrechtler die faschistischen vorausgesagt hatten, wirkte die preußische Gleichschaltung, die z. B. bezüglich der Garantie der Einrichtung des Landtages einen weitergehenden Standpunkt vertreten hatte, als es im Reich der Fall war (keine unbedingte Garantie des Gesetzgebungsrechts des Landtages), beispielgebend für das Reich. Am 14. Oktober 1933 wurden die Landtage aufgelöst und ihre Neu- wahl verhindert. Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom 30. Januar 1934 (RGBL. I S. 75). wurden die Volksvertretungen - der Länder aufgehoben, die Hoheitsrechte der Länder auf das Reich übergeleitet und die Landesregierungen der Reichsregierung unter- stellt. Mit Gesetz vom 14. Februar 1934 (RGBl. I S. 89) wurde der Reichsrat aufgehoben. Der Reichstag verlor seinen Charakter als par- lamentarische Körperschaft, wie dies früher auf Grund der vom Angeklagten entworfenen Gesetze mit dem Preußischen Landtag geschehen war, Auch diese Entwicklung fand willfährige Kommentatoren. Kluge! Krüger stellten fest, daß nach dem Neuaufbaugesetz die Beschrän- kungen des Ermächtigungsgesetzes aufgehoben seien, die Regierung das unbeschränkte Recht erhalten habe, neues Verfassungsrecht zu setzen, und der Führergrundsatz an die Stelle des Mehrheitsprinzips getreten sei. Sie erklärten: „Es gibt nur eine Staatsgewalt, hat die gesetzgebende Gewalt; das ist der Wille des Führers. Er die Reichsregierung stimmt nicht mehr ab, sondern berät, und der Führer entscheidet, er hat die voll- ziehende Gewalt und ist oberster Gerichtsherr.“ (a.a.0. S. 39/40) In ähnlicher Form legten Stuckart/Schiedermair in ihrem Grundriß mit den „Neues Staatsrecht I“ (zitiert nach 14. Auflage 1940) dar, daß 27

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