nen en Die Zeugin En hat aus ihrem Familien- und Verwandtenkreis annahernd enschenleben zu beklagen, die Opfer der faschistischen Massenvernichtung geworden sind. Sie selbst entkami nach schwersten Entbehrungen und Qualen in Auschwitz und Bergen-Belsen nur knapp dem Tode. In Bergen-Belsen wurde Zeuge des Todes von Margot und Anne Frank. Einen £furchtbaren Leidensweg hat der Zeuge un sie hinter sich. Sadistischen Folterungen durch die Gestapo folgte das Vernichtungslager Auschwitz, wo er, mehrfach schon für die Gaskammer ausgesondert, der Vernichtung nur jeweils durch Zufall entgangen ist. Seine Ehefrau hat dieses Schicksal in Auschwitz erreicht. Alle gehörten Zeugen sind den faschistischen Vernichtungslagern nur am Rande des Todes entkommen. Sie sind meist die einzigen Überlebenden ihrer ehemaligen Familie und Verwandtschaft. So hat die Zeugin Ig era von ER seinen 17 Verwandte verloren. Der Zeuge ern und 9 Geschwistern der einzige ame nenn ten anne nn erlebende, ebenso hat er Frau und Kind verloren. Die Zeugen BR" dB | beklagen je etwa 25, die Zeugin H erwandte. BE 1 33 und der Diese Aufzählung ließe sich noch erweitern, aber auch dann könnte damit nicht im entferntesten ein Bild des wahren Ausmaßes dieser abscheulichsten Verbrechen in der Geschichte der Menschheit gegeben werden. - Abgesehen von den okkupierten und dem faschistischen Staat einverleibten Gebieten, in denen die Nürnberger Rassengesetze — wie z. B. in Österreich 5.594) — durch Verordnung zu unmittelbar ben die vor dem geltendem vom Recht 20. Mai erhoben 1938 worden (RGBl. sind, ha- Obersten Gericht aufgetretenen ausländischen Zeu- gen übereinstimmend bekundet, daß mit der faschistischen, Besetzung ihrer Heimatländer die Vorschriften der Rassengesetze des „Dritten Reiches“ die Besatzungspolitik entscheidend mitbestimmten. nenne Dort, wo die deutschen Faschisten unter ihrer Aufsicht und Kontrolle noch eine gewisse nationale Regierungsgewalt zuließen, wie z. B. in Frankreich, wurden diese Organe gezwungen, Normativakte zu erlassen, mit denen die Nürnberger Gesetze inhaltlich und in ihren Auswirkungen auf diese Gebiete übertragen wurden. Andernorts, wie z. B. im sog. Protektorat Böhmen und Mähren, erließen die deutschen Behörden entsprechende Anordnungen. In anderen besetzten Gebieten waren die faschistischen Rassengesetze auch ohne besondere Normativakte für die politischen Organe wie SD, Gestapo, Waffen-SS usw. direkt die Richtschnur für ihre Maßnahmen gegen Juden und andere „artfremde“ Bevölkerungsgruppen, wie z. B. die der Zigeuner. 96 I °

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