Dem Reichsminister des Innern wurde mit $3 die Befugnis übertragen, zu bestimmen, inwieweit diese Verordnung auch für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit gelten solle. Dr. F ‚, Mitarbeiter der AbteilungI des R.u. Pr. MdI, kommentierte die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz in Pfundtner! Neubert I. Öffentliches Recht (a) Verfassung, im September 1943. Er schrieb in der Einleitung: ———no „Die seit 1933 von Jahr zu Jahr in zunehmendem Maße erfolgende rechtliche und tatsächliche Aussonderung der Juden aus der deutschen Lebensgemeinschaft konnte an dem Rechtsgebiet des Gemeinschaftsschutzes, dem Strafrecht, nicht vorbeigehen. Wenn auch gebietlich begrenzt, so ist doch schon für die eingegliederten Ostgebiete durch die Verordnung des Ministerrats vom 4. 12. 1941 (RGBI. I S. 759) ein Sonderstrafrecht geschaffen worden, das außer für Polen auch für Juden galt. Zwar waren die besondere Lage und der deutsche Aufbau in diesen Gebieten in erster Linie Ursache für die Schaffung eines verstärkten Schutzes gegen Sabotage. Die Nebenwirkung war aber doch die, daß erstmalig die politisch, beruflich, wirtschaftlich und biologisch durchgeführte Sonderstellung der Ju- men den auch für das Strafrecht anerkannt und die Möglichk eit einer Schließung der Lücke im Rechtssystem der Abwehrmaßnah men gegen das Judentum bejaht wurde. Während sich diese Bestimmun- nn ame 5, map. an gen jedoch im wesentlichen auf erhebliche Verschärfungen (beson- u ——— | —— I mes 0 mn dere Tatbestände, besonderes Verfahren) beschränken, bringt die Verordnung vom 1.7.1943 eine völlige Herausnahme der Juden aus dem Strafrecht ohne gebietliche Begrenzung seiner Geltung. Kein deutsches Strafgericht wird sich künftig mehr mit der Kriminalität der Juden zu befassen brauchen.“ ' Um die nach $2 der 13, Verordnung zum Reichs bürgergesetz verfallenen jüdischen Vermögen dem faschistisch en Staat schnellstens nutzbar zu machen, gab der Angeklagte am 25. November 1944 (MBIiV. S. 1149) einen von ihm selbst gezeichneten Runderlaß heraus, mit dem er die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden anwies, Mitteilungen an die örtlichen Meldebehörden über die Beurkundung er Sterbefälle von Juden auch den zustän digen Finanzämtern zuzueiten. Für die „Endlösung“ waren nach der Verlau tbarung Heydrichs auf der Wannsee-Konferenz elf Millionen Juden vorgesehen. Das waren alle jüdischen Menschen ohne Rücksicht auf das Geschlecht, vom Säugling bis zum Greis, die im damaligen Machtgebiet der deutschen Faschisten lebten. Unter unbeschreiblich brutalen Bedingungen wurden im Zuge dieser Aktion die jüdischen Menschen in Deutschland 94

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