Daß der Angeklagte auch an der Tätigkeit dieses Ausschusses maß- geblich beteiligt worden Vermerk Dr. Sn ist, ergibt sich aus einem handschriftlichen auf der vorbezeichneten Niederschrift. Er lautet: „HerrN... zum Aus dem Schreiben an den Reichsärzteführer bitte ich zu bringen, daß, wenn er der Auflösung des Aus- schusses nicht zustimmt, er uns einen hauptamtlichen Berichterstat- ter zur Verfügung stellen soll.“ ' Die Diskriminierung und Tyrannisierung des jüdischen Bevölkerungsteiles wurde systematisch auf immer weitere Lebensgebiete erstreckt. Am 15. Juli 1938 erging ein in der Abteilung I des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern ausgearbeiteter Erlaß, der die Benutzung von Bädern und Kureinrichtungen durch jüdische Bürger zum Gegenstand hatte. Es hieß darin: „Bei der Regelung des Besuchs auswärtiger jüdischer Kurgäste in Bädern und Kurorten ist noch zu beachten: 1. Hinsichtlich der Form: Die Regelung ist grundsätzlich von dem Träger der Kureinrichtungen zu treffen. Von einer Regelung durch Polizeiverordnung ist ab- zusehen. 2. Hinsichtlich des Inhalts: Die Bestimmungen sollen die Beschränkungen, die für jüdische Kurgäste gelten, genau ersehen lassen, insbesondere sind die Einrichtungen, zu deren Benutzung die Juden nicht oder nur in beschränktem Umfange zugelassen sind, genau zu bezeichnen und die besonderen Benutzungszeiten und örtlichen Beschränkungen im einzelnen anzugeben. Auf besondere Anweisungen der Badeverwaltungen soll nur ausnahmsweise Bezug genommen werden, wenn dies aus örtlichen Gründen unumgänglich ist. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen, von deren Benutzung jüdische Kurgäste in Heilbädern ausgeschlossen werden können, gehören regelmäßig auch die Strandbäder am Meer, an Flüssen und Binnenseen, ferner die Luft- und Sonnenbäder und ähnliche Einrichtungen... , 3. Hinsichtlich der Durchführung: Die Feststellung der jüdischen Kurgäste kann in der Weise erreicht werden, daß diese die Tatsache, daß sie Juden sind, anläßlich der polizeilichen Agmeldung oder im Anschluß daran der Kurverwaljüdischen tung persönlich oder schriftlich mitzuteilen haben. Die ng Verfügu zur ihnen die durch Kurgäste können auf diese Pflicht esen hingewi dgl. und Heime lten, stehenden jüdischen Kuransta . werden. | 75

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