die denkbar extensivste Auslegung gegeben worden ist. Die vom Angeklagten seit Jahren, darunter auch in dem Fernsehinterview vom
28. April 1961, immer wieder erhobene Behauptung, er habe mit dem
Kommentar eine Milderung und „Entschärfung“ in der Anwendung
der Rassengesetze verfolgt und in gewissem Umfange auch erreicht,
wird durch den Inhalt der von den Kommentatoren niedergelegten
Ansichten einmal durch die extensiven Auslegungen an sich, insbesondere aber dadurch widerlegt, daß überall dort, wo die Rassengesetzgebung normierte Befreiungsvorschriften enthält, unter Hinweis auf
die Motive und Zielsetzung der Rassengesetze derartige Befreiungs-
möglichkeiten für praktisch bedeutungslos erklärt werden,
Zu $ 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 wird auf S. 61 des Kommentars gesagt, die Regelung sei
für die jüdischen Mischlinge dadurch erleichtert worden, daß diejenigen, die nach ihrer Blutzusammensetzung und aus sonstigen Gründen erkennbar zum Judentum hinneigen, im Rahmen des $5 Abs. 2
als Juden gelten und damit als Mischlinge ausscheiden.
Die Bestimmung des $ 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, daß ein Großelternteil ohne weiteres dann als jüdisch
gilt, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte, führte
auf S. 64 zu folgender Kommentierung:
„Auch ein. voll deutschblütiger Großelternteil, der — etwa aus An-
laß seiner Verheiratung mit einem Juden — zur jüdischen Religionsgemeinschaft übergetreten ist, gilt daher für die rassische Einordnung seiner Enkel als volljüdisch. Ein Gegenbeweis ist nicht zugelassen ...
Die Regelung erscheint auch nicht unbillig; denn die Zugehörigkeit
zur jüdischen Religionsgemeinschaft muß in der Regel als ein solch
starkes Bekenntnis zum Judentum angesehen werden, daß
mit
einer Weitergabe der jüdischen Einstellung an die Nachkommen
gerechnet werden kann.“
Zu 85 Abs. 2b der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz
enthält der Kommentar auf S. 76 folgende Anmerkung:
„Durch seine Verheiratung mit einem Juden beweist ein Mischl
ing
ersten Grades, daß sein jüdischer Blutanteil stärker
als sein deut-
scher Blutanteil wirkt. Auch in einem solchen Fall ist es daher
notwendig, den Mischling als Juden zu behandeln.“
Unverblümt wurde in $5 Abs. 2c darauf hingew
iesen,
mischehen, aus denen.Mischlinge
daß Rasse-
ersten Grades hervorgehen, uner-
wünscht sind. Und es wird fortgefahren:
„Um auch in den Fällen, in denen solche Ehen
nicht verboten sind
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