dem
18. August
1938, erging
der vom
Angeklagten
verfaßte
Rund-
erlaß 1 d 42 X/38-5501b (Sonderdruck Nr. 63 MBliV. 1938 S. 1345 X),
mit dem die Verwaltungsbehörden unter Ziff. 15 folgendermaßen
angewiesen
wurden:
„Eine Vornamensänderung
ist regelmäßig nur dann zu widerrufen,
wenn sie von einem Juden zur Verschleierung seiner jüdischen Ab-
stammung beantragt worden ist; insbesondere also, wenn ein in
der Anlage aufgeführter Vorname durch einen anderen ersetzt
worden ist.“
Als Anlage zu diesem Runderlaß wurde ein Verzeichnis derjenigen
jüdischen Vornamen
herausgegeben, die von jüdischen Personen ge-
führt werden durften.
Mit dem vom Angeklagten ausgearbeiteten Runderlaß vom 19. Dezember
1938
(MBlV.
S. 2193/94) wurden
die Richtlinien für die Be-
arbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens — Anlage
zum Runderlaß vom 8. Januar 1938 (MBlV. S. 69) — unter Abschnitt VII Abs. 2 (Judennamen) wie folgt geändert:
„(2} Anträgen von Juden und Mischlingen 1. Grades, ihren Namen
za ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben. Dagegen kann
solchen
Anträgen
von
Mischlingen
zweiten
Grades
und
von Per-
sonen mit geringfügigem jüdischen Bluteinschlag entsprochen werden.“
Am 24. Dezember 1940 (RGBi. 18. 1669) erging die Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Mit ihr wurde die nach $ 7 des Namens-
änderungsgesetzes mit dem 31. Dezember 1940 ablaufende Widerrufsfrist bis zum 31. Dezernber 1942 verlängert. Der Angeklagte gab
hierzu im Kommentar Pfundtner/Neubert I Öffentliches Recht b} Verwaltung im Februar
1941 folgende Begründung:
„Die Fristverlängerung war erforderlich, weil nach dem Runderlaß
des Reichsministers des Innern vom 20. 10. 1939 (MBliV. S. 2182)
wegen der Kriegsverhältnisse bis auf weiteres Verfahren auf Wi-
derruf von Namensänderungen
nicht durchgeführt werden.“
Da es die kriegsbedingte Einschränkung der, Verwaltungsarbeit
nicht ermöglichte, alle „unerwünschten“ Namensänderungen bis zum
31. Dezember 1940 rückgängig zu machen, mußte nach Meinung des
Angeklagten daher die Möglichkeit geschaffen
zu gegebener Zeit weiterzuführen.
werden,
diese Aktion
Die vom Angeklagten entscheidend beeinflußte Grundlinie des Na-
mensänderungsgesetzes, mit dem, außer den unmittelbar damit geregelten Fällen, im weitesten Sinne angestrebt wurde, die jüdischen
4*
51
.
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents