dings habe seine Beteiligung an diesen Arbeiten dem Zweck gedient, noch schärfere Fassungen der einzelnen Bestimmungen zu verhindern. Die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz brachte in den berüchtigten $$2 und 5 die Bestimmung, wer als Jude bzw. jüdischer Mischling anzusehen war. 8&2 Abs. 2 besagt: „Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach 85 Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat.” $5 hat folgenden Wortlaut: „(1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. $2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling, a) der beim ErlaB des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird, b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war ‚oder sich danach mit einem solchen verheiratet, c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 {RGBL IS. 1146) geschlossen ist, d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.“ Die Erste Ausführungsverordnung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre erweiterte in $2dasim$1 des Blutschutzgesetzes enthaltene Verbot der Eheschließung zwischen Juden und Staaisangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes auch auf jüdische Mischlinge mit nur einem volljüdischen Großelt erneil, Die Eheschließung sogenannter jüdischer Mischlinge ersten Grades mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit jüdischen Mischlingen zweiten Grades wurde nach $3 von einer Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle abhängig gemacht. Eheschließungen sollten nach $4 ferner nicht stattfinden zwischen staatsangehörigen jüdischen Mischlingen zweiten Grades und nach 86 auch dann nicht, wenn aus einer Ehe eine die Reinerh altung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten sei, i 58

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