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-
deutschen Blutes und der deutschen Ehre
Nürnberger Rassengesetze — genannt.
— also
eines
der
beiden
Es ist weiter zu vermerken, daß der Angeklagte in seiner Kommentierung des Gesetzes über den Staatsrat vom 8. Juli 1933 (Pr.GS. S. 241)
und des Gesetzes über den Provinzialrat vom 17. Juli 1933 (Pr.GS.
5.254) jeweils zu $4 dieser Gesetze angeführt hat: „Ein Reichsgesetz
über das Reichsbürgerrecht ist in Vorbereitung.“ (Vgl. Freisler/Grauert „Das neue Recht in Preußen“ II. Staatsverwaltung a) Staatsorganisation und Landesverwaltung, Ziff. 1 Staatsrat S.4 und Ziff. 12 Provinzialrat S. 1.)
Eine weitere Widerlegung der vom Angeklagten im westdeutschen
Fernsehen abgegebenen Erklärung findet sich in dem vom Angeklagten ausgearbeiteten und kommentierten Runderlaß des R. u. Pr. MdI
vom 26. Juli 1935 — IB 3/195 — (MBIiV. S. 980e), der in den beiden
ersten Absätzen folgenden Wortlaut hat:
nen
ge
-
„Mitwirkung der Standesbeamten bei Eheschließungen zwischen
Ariern und Nichtariern.
(1) Die Reichsregierung beabsichtigt, die Frage der Verehelichung
zwischen Ariern und Nichtariern binnen kurzem allgemein gesetzlich zu regeln. Damit nicht vor dem Abschluß dieser Regelung deren
Wirkungen durch inzwischen erfolgende Eheschließungen beeinträchtigt werden, bestimme ich folgendes:
(2) Die Standesbeamten haben in allen Eheschließungsfällen, in
denen ihnen bekannt oder nachgewiesen wird, daß der eine Beteiligte. Vollarier, der andere Volljude ist, das Aufgebot oder die Eheschließung bis auf weiteres zurückzustellen.“
In der Einführung dazu hat der Angeklagte in Freisler/Grauert II
Staatsverwaltung d) Polizeiwesen unter Ziff. 59 (Standesregisterwe-
sen) u.a, ausgeführt:
„Eine gesetzliche
Ehehindernis mit
steht in nächster
in dem durch den
Regelung, durch die die Rassenverschiedenheit als
bürgerlich-rechtlicher Wirkung eingeführt wird,
Zeit bevor. Bis dahin haben die Standesbeamten
Runderlaß vom 26. Juli 1935 umschriebenen Rah-
; men von einer Mitwirkung bei Eheschließungen, die die
Rassereinheit des deutschen Volkes gefährden, abzusehen.“
Und
schließlich ist in diesem Zusammenhang
- und zu N nase
R.u.Pr,
beachtlich,
daß
von
in Vorbereitung der späteren Rassengesetze im
diesem Ministerium tätigen Regierungsrat Dr. G
mit Anschreiben vom 25. Mai 1935 „wunschgemäß“,
also vo
A
rlangt, einen antisemitischen Gesetzentwurf nebst Begrün
dung
übersandte, Das Anschreiben enthielt die weitere
aufschlußreiche
56
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