des Namens die Abstammung des Namensträgers verschleiert
würde, Dagegen kann solchen Anträgen entsprochen werden, wenn
der Antragsteller zwar einen geringfügigen jüdischen Bluteinschlag
aufweist, aber nicht Mischling ist.“
Unter Ziff. 10 Abs. 1 des Runderlasses wurde für die in den Richt-
linien in dem Abschnitt „Judennamen“ genannten Fälle den Verwal-
tungsbehörden aufgegeben, die zuständige Staatspolizeistelle zu hören. Diese Abmachung hatte der Angeklagte, wie sein handschriftlicher Vermerk auf dem Schnellbrief vom 20. Dezember 1937 - Vi
Nr. 154 VI11/37 — 176 — beweist, mit der Sicherheitspolizei getroffen.
Während sich die judenfeindlichen Maßnahmen
staatlicherseits in
der Zeit von 1933 bis 1935 vorrangig darauf konzentrierten, die jüdi-
schen Bürger aus allen Gebieten des öffentlichen Lebens auszuschalten, wurde mit dem Erlaß der Nürnberger Gesetze im Jahre 1935 bis
zum Jahre 1938 den Juden nach und nach die Betätigung in nahezu
allen Berufsgruppen untersagt, ihre Entlassung aus dem öffentlichen
Dienst gesetzlich angeordnet und mit Drohungen und Erpressungen,
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einsetzend mit dem Jahre 1937, auch die Zwangsarisierung der Wirt-
schaft betrieben. Der Antisemitismus nahm
an.
immer krassere Formen
In dieser Situation der immer brutaler werdenden Terroraktionen
gegen den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands reifte der geeignete politische Zeitpunkt heran, von dem der Angeklagte in der Begründung zu $ 12 des Namensänderungsgesetzes gesprochen hatte,
der es entsprechend dem erreichten Stand der nazistischen Juden-
politik ermöglichte und
erforderte,
Aussonderung der jüdischen Menschen
die Kennzeichnung
zu vollenden.
und
damit
Die als Idee beim Angeklagten schon lange vorhandene und durch
umfangreiche Ausarbeitungen seit Februar 1938 in Entwürfen vorbereitete zwangsweise Beilegung jüdischer Vornamen wurde mit
der
Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ände-
rung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August
1938
(RGBI. 15. 1044) auf gesetzliche Grundlage gestellt.
Nach $ I durften Juden nur solche Vornamen beigelegt werden,
die
in einern vom Reichsminister des Innern herausgegebenen
Verzeichnis
aufgeführt waren.
Soweit
Verzeichnis enthaltenen
jüdische
Vornamen
Zweiten Durchführungsverordnung
Bürger
andere
führten, wurden
gezwungen,
einen weiteren Vornamen anzunehmen,
liche Personen zusätzlich „Sara“ und
als die in dem
sie mit & 2 der
ab 1. Januar
1939
und zwar mußten sich weibmännliche „Israel“ nennen,
Diese Vornamen mußten nach $ 3 auch im Rechtsund Geschäfts.
verkehr geführt werden. Für Zuwiderhandlungen
wurden gemäß
$ 4 Gefängnis- und Geldstrafen angedroht. Schon am
nächsten Tage,
50
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