dings gäbe es aber auch Anträge auf Verdeutschung von Namen, deren Träger z. B. ungarische Vorfahren hätten. Die Ungarn und Finnen seien aber keine Arier, und es frage sich, wie in diesen Fällen zu verfahren sei. Am 25. Juni 1934 fand die Neubearbeitung der Namensänderungen durch den Angeklagten Billigung. Die für ihn dabei maßgeblichen Grundgedanken hatte er in einem Vermerk — IZ. 10 IV — festgehalten. Insbesondere hielt er die Aufnahme von Vorschriften über den Nachweis der arischen Abstammung für dringlich. Weiter hielt er nun den Zeitpunkt für gekommen, die im Jahre 1932 aus gutem Grunde unveröffentlicht gelassenen Richtlinien für die inhaltliche Bearbeitung der Anträge auf Namensänderung nunmehr zu veröffentlichen, „da eine Kenntnis dieser Richtlinien in zahlreichen Fällen die ‚Stellung aussichtsloser Anträge verhindern wird“. Um in dieser Beziehung keine Zweifel aufkommen zu lassen, bearbeitete er den Abschnitt „Judennamen“ völlig neu. Der entscheidende Passus lautete nunmehr: „Anträgen von Personen nichtarischer Abstammung, ihren Namen zu ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben, weil durch die Änderung des Namens die nichtarische Abstammung des Namens- trägers verschleiert würde. Auch der Übertritt zum Christentum ist nicht geeignet, eine Namensänderung zu begründen.“ Die vom Angeklagten ausgearbeiteten Neuregelungen zur Namensänderung ergingen als Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit zur Änderung von Familien- und Vornamen mit einem Runderlaß und den überarbeiteten Richtlinien aus dem Jahre 1932 (Pr. GS. 1934 S. 316, MBliV. 1939 S. 886 ff.). Einer der führenden Leute der chauvinistischen „Alldeutschen Bewegung“, von und zu Mc _ sandte am 25. Mai 1935 an das Reichs- und Preußische Ministerium des Innern zu Händen des Regierungsrates Dr. G „das gewünschte Material“. Es handelte sich um den Entwu Gesetzes, betreffend den Schutz von Familiennamen. Der $ 1 hatte folgenden Wortlaut: „Familiennamen von politischer, geschichtlicher. oder kultureller Bedeutung stehen fortan unter gesetzlichem Schutz. Sie dürfen nicht beliebig angenommen werden. Nichtarische Familien, welche seit dem Jahre 1806 solche geschützten Familiennamen angenommen haben, sind zur Änderung ihres Familiennamens verpflichtet, widrigenfalls der Familienname von Amts wegen geändert wird.“ Nachdem der damalige Reichsinnenminister Frick den von eingereichten Entwurf zur Kenntnis genommen hatte, ver45 -

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