Eine dieser Maßnahmen, die die faschistische Judenverfolgung unmittelbar förderten, war die Neuregelung des Verfahrens bei Namensänderungen, ı Die Mitwirkung des Angeklagten an der Kennzeichnung der Juden durch Neuregelung des Verfahrens bei Namensänderungen Der Angeklagte wurde schon bald nach seinem Eintritt in das Preu- Bische Ministerium des Innern der verantwortliche Referent für die Bearbeitung von allen Fragen, die die Namensänderung betrafen. Er eignete sich auf diesem Gebiet in den folgenden Jahren umfangreiche Kenntnisse an und blieb während der Dauer seiner Tätigkeit im PreuBischen und später im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern (R. u. Pr. Mdl) der federführende Bearbeiter dieser Fragen. In seiner Aussage als Zeuge im Wilhelmstraßenprozeß erklärte er am 10. August 1948 (S. 15 434 des Protokolls) hierzu: „Ich war Referent für das Namensrecht und habe also an allen Fragen der Namensänderung mitgearbeitet.“ Gestützt auf 87 der Zweiten Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 29. Oktober 1932 (Pr. GS. S. 333), wurde am 21. Dezember 1932 die Verordnung über die Zuständ igkeit zur Änderung von Familien- und Vornamen erlassen (Pr. GS. 1932 S.361). Wie die sofort im Anschluß an. diese Verordnung ergangenen weiteren Vorschriften beweisen, handelte es sich hierbei nicht nur um eine zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung be- stimmte Maßnahme. Es ging vielmehr darum, die Entscheidungen über Anträge auf Namensänderungen der Zuständigkeit der immerhin nach dem Gesetz unabhängigen Gerichte und damit gleichzeitig der Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu entziehen und sie den auf Weisungsbefugnis aufgebauten Verwaltungsund Polizeibehörden zu übertragen. Die Übernahme der Namensänderungen war im Preußischen Innenministerium gut vorbereitet worden. Die hierzu notwendigen Arbeiten hatte der Angeklagte geleistet, Bereit s am 24. November 1932 wurde der vom Angeklagten ausgearbei tete Runderlaß TE 263 1'32 (Sonderdruck Nr. 32 MBIIiV. 1932 S, 1202) herausgegeben, mit dem die technische Verfahrensweise bei Namensänderu ngen festgelegt wurde. . Die für die sachliche Entscheidung maßgeblichen Gesichtspu nkte über Anträge auf Namensänderung arbeitete der Angeklagte jedoch in gesonderten Richtlinien aus, die ihres Inhalts wegen zum damaligen Zeitpunkt der Öffentlichkeit nicht bekannt werden durften, Mit einem vom Angeklagten verfaßten Anschreiben — 12 47/32 —, das 36

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