wir sehen die letzte und größte Bedeutung des heutigen Tages darin, daß mit der Schaffung eines neuen Staatsrates in Preußen der
Grundstein zu einer wahrhaft nationalsozialistischen Staatsverfas-
sung gelegt wird, daß insbesondere an Stelle des Staatsorgans, das
auf dem durchaus undeutschen Boden des westlichen Parlamentarismus gewachsen war, ein Führergremium gesetzt wird, welches
urgermanischem
und
damit
rein
nationalsozialistischem
Denken
und Fühlen entspricht. Wir sind ferner des Glaubens, daß die Auswirkung dieses Ereignisses sich nicht allein auf Preußen beschränken, sondern weit darüber hinaus den Gang der Entwicklung beeinflussen
wird,
regiert wird.“
überall
da, wo
.
nationalsozialistisch
gedacht
und
Im „Völkischen Beobachter“ erschien am 21. Oktober 1933 ein Artikel „Führerprinzip in der Thüringer Regierung“, in dem die Abschaffung parlamentarischer Formen in Thüringen und die Ernennung von Staatsräten in diesem Land geschildert wird. Der Artikel
wurde vom Angeklagten mit handschriftlichen Vermerken versehen
zu den Akten genommen.
Der Angeklagte kommentierte auch das Staatsratsgesetz in Freisler/Grauert IT a 1. In der Einführung schrieb er:
„Das Gesetz über den Staatsrat ist das erste Gesetz, in dem der
Führergedanke, der die nationalsozialistische Bewegung beherrscht,
eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, Das Gesetz ist insofern
richtungweisend für die Zukunft... es ist nicht daran zu zweifeln,
daß sich der völlige Umbau des preußischen Staatslebens über kurz
oder lang auf der gleichen Grundlage vollziehen wird.“
Zu der Festlegung des $ 4, daß die Mitglieder des Staatsrats deutsche Staatsbürger sein müssen, vermerkte der Angeklagte:
„Ein Reichsgesetz über das Reichsbürgerrecht ist in Vorbereitung.”
Auch die faschistischen Staatsrechtler bestätigten die Bedeutung
des
Staatsratsgesetzes. So schrieben Kluge’Krüger in ihrer Reichsb
ürger-
kunde, 3, Auflage 1941, S. 144:
.
„Ein neugeschaffener Führerrat ist der Preußische Staatsrat.“
In seiner Schrift „Die Verfassung der nationalsozi
alistischen Revolution“, 1933, führte Krüger aus:
„Dem
Staatratsgesetz
kommt
somit
grundsätzliche
Bedeu
tung
nicht nur für Freußen zu .,. Danach kann erwart
et werden, daß
einmal der Reichsrat entsprechend umgewandei
t wird, zum ande.
ren aber werden sowohl der Reichstag wie
die Landtage, die ja
„schon infolge Übergangs ihrer Gesetzgebungsre
chte auf die Regierungen nur noch ein Schattendasein führten,
ihre Gesetzgebungs-
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