Beklagten allein seiner Verteidigung diente und nicht der Wahrheit entspricht. Auch die
Staatsanwaltschaft führt in ihrem Vermerk aus, die Einlassung des Beschuldigten sei nicht
wirklich überzeugend, wenn sie auch nicht eindeutig zu widerlegen sei und von der
Lebensgefährtin gestützt werde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die waffenrechtlich
relevanten Gegenstände längere Zeit unerlaubt im Besitz des Beklagten waren. Hierfür
spricht, dass sich der Totschläger in einer Seitentasche der Sporttasche des Beklagten
zwischen unzähligen alten Belegen und Briefumschlägen getrennt von einem ebenfalls in der
Tasche befindlichen Jutebeutel befand (vgl. Vermerk vom 18. September 2020, Blatt 13 der
Kopie der Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1). Diese Art der Verstauung wäre nicht zu
erwarten, wenn der Beklagte diesen – wie behauptet – tatsächlich erst zwei Tage zuvor im
Zeitungsfach seines Briefkastens in einem Jutebeutel vorgefunden hätte. Zudem ist nicht
ersichtlich, weshalb er den Totschläger und die Munition überhaupt aus dem Jutebeutel
entfernt haben sollte und die Munition in einen in seinem Besitz stehenden Pokal im Keller
gelegt haben sollte, wenn er von vornherein beabsichtigt hätte, den Inhalt des Beutels bei
nächster Gelegenheit zur Sicherstellung mit in die Dienststelle zu nehmen. Auch ist nicht
verständlich, weshalb er sich in der von ihm geschilderten Situation, in der er
waffenrechtlich relevante Gegenstände in seinem Briefkasten-Zeitungsfach vorfand, als
Polizeibeamter nicht so verhalten hat, dass er den Jutebeutel auch im Hinblick auf eine ggf.
notwendige Spurensicherung möglichst unangetastet an die zuständige Stelle übergibt.
Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die Gegenstände, welche er nach eigenen
Angaben spätestens am Montag, den 14. September 2020, nach der Spätschicht gefunden
haben will, nicht umgehend wegbrachte, sondern sie im Keller einlagerte, um sie zu
„sichern“. Dass er als langjähriger Polizeibeamter nicht gewusst haben soll, bei welcher
Stelle er Waffenfunde abzugeben hätte, ist ebenso wenig glaubhaft. Der Vortrag des
Beklagten wirkt insgesamt konstruiert, allein auf eine strafrechtliche Entlastung ausgerichtet
und kann ihm nicht abgenommen werden. In dem von ihm gezeigten Umgang mit den in
seinem Besitz befindlichen Waffen liegt ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche
Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Nach dieser Vorschrift muss das
Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem
Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und
vertrauensgerechtem Verhalten folgt auch die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung,
insbesondere keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zu begehen, ebenso die weitere