einen klaren und bewussten Bezug zu im Nationalsozialismus gängigen Formulierungen wie „Heil Hitler“ dar. In dem Chat wurde zudem mehrfach das Marssymbol♂ verwendet, was die Klägerin im Gesamtkontext – aus Sicht der Kammer zurecht – dahingehend wertet, dass es als Symbol für den Hitlergruß steht. Die Äußerungen haben einen stark mit dem Nationalsozialismus sympathisierenden, rechtsextremen Charakter. Die Äußerungen fügen sich zudem in einen Gesamtzusammenhang einer den Nationalsozialismus verherrlichenden Grundstimmung in der gesamten Kommunikation ein. So gibt etwa H. am 30. Juli 2019 (Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), Excel-Datei Chat R..xlsx, #74) an, dass er ein UrUr-Großneffe von R. H. sei, was der Beklagte u.a. mit „Hess...krass“ kommentiert und anschließend fragt, ob er ihn (also Matthes) jetzt demnächst anders grüßen müsse (Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), Excel-Datei Chat R..xlsx, # 77). Der Eindruck einer sich mit dem Nationalsozialismus identifizierenden Grundhaltung in der Kommunikation wird durch den parallel zu dem Einzelchat erfolgten Gruppenchat, vor dessen Hintergrund die jeweiligen Aussagen auch verstanden und gedeutet werden müssen, noch verstärkt. Mit dem unter 1. a) und b) aufgezeigten Verhalten hat der Beklagte nicht nur gegen seine Treuepflicht, sondern darüber hinaus zugleich auch gegen seine sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBB ergebende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die einem Beamten obliegende Wohlverhaltenspflicht verlangt, dass sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Auch wenn u.a. in Bezug auf die Nutzung des angedeuteten „Hitlergrußes” durch die Verwendung des „Marssymbols” als Grußformel zum Abschluss von Textnachrichten im Chatverlauf kein strafrechtlich relevantes Unrecht in Rede steht, ist das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung des Beklagten hierdurch in besonders hohem Maße beschädigt worden und der Beklagte ist insoweit auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf als Polizist erfordert. 2. Vorwurf 3/Sachverhalt 2: Norwegenreise und Suche/ Zueignung von NS- Devotionalien Der Beklagte hat außerdem gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue und gegen seine Pflicht zur Beachtung von Gesetzen verstoßen, indem er sich mit den rechtsextrem gesinnten Teilnehmern der WhatsApp-Chatgruppe „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ auf eine Norwegenreise zu Schauplätzen des zweiten Weltkriegs begab, mit dem Ziel, sich Wrackteile von abgestürzten Wehrmachtsflugzeugen illegal zuzueignen, und solche Wrackteile auch tatsächlich entwendete (Sachverhalt 2/Vorwurf 3). a) Es stellt zunächst einen Verstoß gegen

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