bezieht. Es reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreupflicht auch aus, dass sich der Beklagte lediglich gegenüber Gleichgesinnten geäußert hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 29). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten. Zudem bestand jederzeit auch die Möglichkeit, dass der Inhalt der Chatgruppe an Dritte weitergeleitet würde. Die weitere schriftsätzlich vorgetragene Behauptung des Beklagten, die in der Gruppe geäußerten Ansichten entsprächen nicht seiner wahren Gesinnung und seien nur aus Gründen der Profilierung und Polarisation innerhalb einer geschlossenen Gruppe getätigt worden, überzeugt nicht. Zum einen machen die über einen längeren Zeitraum getätigten Beiträge einen authentischen Eindruck, zum anderen hat er sich während der Norwegenreise auch außerhalb der „Anonymität der social media“ in vergleichbarer Weise verhalten. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13. September 2023 mit Bezug auf entsprechende Rechtsprechung vorbringt, dass es sich bei seinen Posts um einen auf kurzfristige Lacher ausgerichteten Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen gehandelt habe, kann dem bei genauer Betrachtung des Chatverlaufs nicht gefolgt werden. Insbesondere nahm die Kommunikation – anders als in vielen anderen Gruppenchats, die Gegenstand der aktuellen Rechtsprechung sind – auch auf konkrete Vorhaben und Planungen der Gruppe (Norwegenreise) sowie Ereignisse im Außen (Tod eines SS-Manns und eines HolocaustÜberlebenden) Bezug, wozu die Teilnehmer durchaus auch ernsthaft ihre Sichtweise schilderten. Im Gruppenchat wurden gerade nicht bloß nur geschmacklose Witze schnell getaktet ausgetauscht. b) Der Beklagte hat darüber hinaus mindestens mit H. auch Einzelkontakt gehabt, in welchem er seine verfassungsfeindliche Haltung zum Ausdruck gebracht hat. So schrieb der Beklagte am 13. August 2019 (Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), Excel-Datei Chat R..xlsx, #465) etwa: „Hab einen Kumpel... der baut dir A.H. in dein Hochzeitsbild ein und du glaubst, der war dabei.“ was S. mit „...das wäre natürlich auch ne geile sache“ kommentierte (Ermittlungsakte, S. 253a (Datenträger), ExcelDatei Chat R..xlsx, #467). Hier ist offensichtlich, dass mit „A.H.“ Adolf Hitler gemeint ist. Als H. an anderer Stelle berichtete, dass er gemeinsam mit T. (gemeint: U., mit dem gemeinsam er ein Buch über dessen Kriegserinnerungen als Soldat im Zweiten Weltkrieg veröffentlicht hatte) eine Weihnachtsfeier besuche, schrieb der Beklagte am 18. Dezember 2019 (S. 16 der Disziplinarklageschrift): „Na, dann heil dem alten Manne...“. Auch der Ausdruck „heil“ stellt

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