002, Bd. 1/1 Bezug genommen. Die Gleichstellungsbeauftragte der Klägerin wurde vor der Erhebung der Disziplinarklage beteiligt und erteilte mit Datum vom 1. November 2022 ihre Zustimmung. Auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, wurde der Beklagte hingewiesen. Er machte hiervon keinen Gebrauch. 15 Am 27. November 2022 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Drei Vorwürfe hat die Klägerin fallenlassen und nicht zum Gegenstand der Klage gemacht, nämlich Vorwurf 8 (Verfassen eines Reiseberichts mit Symbolen des NS-Regimes und antisemitischen Äußerungen), Vorwurf 9 (Unbefugte Datenabfrage im INPOL-Bund) und Vorwurf 10 (Weitergabe von Ergebnissen der unbefugten Datenabfrage an Dritte). Von den übrigen Vorwürfen fasste die Klägerin die Vorwürfe 1 und 2 zu einem Sachverhalt zusammen. 16 Folgende Vorwürfe werden dem Beklagten hiernach im Rahmen der Disziplinarklage zur Last gelegt: Vorwürfe 1 und 2/Sachverhalt 1: Private Kontakte zur rechtsextremen Szene, Mitgliedschaft und Beiträge in Chats mit verfassungsfeindlichen Inhalten Dem Kläger wird vorgehalten, mindestens seit Juli 2019 Kontakte zur rechtsextremen Szene, mindestens aber mit dem rechtsextrem gesinnten H. Kontakt (auch in einem Einzelchat) gehabt zu haben, Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ gewesen zu sein und im August/September 2019 an einer von H. initiierten Gruppenreise der Mitglieder der WhatsApp-Gruppe Norwegen teilgenommen zu haben. Am 24. Juli 2019 habe H. im Militaria Fundforum eine Reiseeinladung für eine im September 2019 beabsichtigte Norwegenreise mit der Überschrift „Freiwillige für Weserübung 2.0 vortreten“ veröffentlicht. Der Beklagte sei dieser Einladung gefolgt. Bereits bei diesem ersten Kontakt habe H. den Beklagten darauf hingewiesen, dass er auf „irgendeiner Liste“ vom Verfassungsschutz stehen könnte. Er habe deshalb auf eine mögliche Beeinträchtigung für die berufliche Laufbahn des Beklagten durch einen gemeinsamen Kontakt hingewiesen, was den Beklagten nicht davon abgebracht habe, an dem Kontakt festzuhalten und der Einladung zu folgen. Der Einladung seien auch J., K. und L. gefolgt. Zur Kommunikation habe H. die WhatsApp-Gruppe mit der Überschrift „Kampfgruppe Dietl 2.00 ??NO“ eingerichtet, deren Mitglieder die benannten Personen und der Beklagte am 24. Juli 2019 gewesen seien. In der WhatsApp-Chatgruppe, in der sodann eine nationalistische und antisemitische Gesinnung offen kommuniziert worden sei und diesem Weltbild entsprechende Kommentare und Bilder geteilt worden seien, sei der Beklagte bis zu Durchsuchungsmaßnahmen der bayerischen Landespolizei bei H. am 8. November 2019 Mitglied geblieben. Der bilaterale Chatkontakt zu H. habe darüber hinaus

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