Mitreisender einer Gruppenreise der Mitglieder der WhatsApp-Chatgruppe im August/ September 2019 nach Norwegen verifiziert. Außerdem gab es Hinweise auf unberechtigte Datenabfragen in polizeiliche Datenbestände und Weitergabe der hieraus gewonnenen Informationen durch den Beklagten an den o.g. Tatverdächtigen. Infolgedessen wurde am 31. August 2020 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines einheitlichen inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gegen den Beklagten eingeleitet und zunächst im Hinblick auf Vorwürfe ermittelt. Die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde zunächst wegen der Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG zurückgestellt. Nach einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss der erkennenden Disziplinarkammer – Az. 14 E 4665/20 – vom 10. September 2020, ergänzt am 16. September 2020, erfolgten am 16. September 2020 die Durchsuchungen des Beklagten, der Räume seiner Dienststelle, seiner Wohnung mit allen Nebengelassen und seiner Kraftfahrzeuge und parallel innerbehördliche Datensicherungen. Am 16. September 2020 wurde dem Beklagten die Einleitung des Disziplinarverfahrens eröffnet. Zeitgleich wurde ihm gegenüber ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG ausgesprochen und die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurden gemäß § 38 Abs. 2 BDG seine Dienstbezüge in Höhe von fünfzig Prozent gekürzt. Das Disziplinarverfahren wurde im Hinblick auf den Verdacht des unerlaubten Waffenbesitzes (Vorwurf 11) ausgedehnt, nachdem im Rahmen der Durchsuchung waffenrechtlich relevante Gegenstände im Besitz des Beklagten gefunden worden waren. Aufgrund des bei der Staatsanwaltschaft Verden unter dem Az. I. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde das Disziplinarverfahren teilweise ausgesetzt. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 StPO wurde es fortgeführt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 gab die Klägerin dem Beklagten den Ermittlungsbericht vom 3. Dezember 2021 bekannt und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Ferner gab ihm die Klägerin die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Im Anhörungsverfahren bezog sich der Beklagte auf eine Stellungnahme des behandelnden Gynäkologen seiner Lebensgefährtin und gab nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben vom 31. Mai 2022 eine Stellungnahme zu den Vorwürfen ab. Bezüglich des Inhalts der Stellungnahme wird auf Blatt 394 – 464 der Beiakte

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