bewusst war. Der Beklagte stimmte in einer Nachricht vom 13. August 2019 mit „Ja jut“ (Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1, S. 253a (Datenträger), Excel-Datei Chat R..xlsx, # 518) schließlich zu, eine Erbsentarnhose von H. auszuleihen. Soweit der Beklagte in seiner Einlassung behauptet hat, er habe die Hose nur wegen der kühlen Witterung angenommen, weil er noch kurze Hosen angehabt habe und nicht an sein Gepäck herangenkommen sei, stellt sich dies angesichts des vorgenannten Chatinhalts als reine Schutzbehauptung dar. Zudem wäre es bei einem notgedrungenen Ausweichen auf die geliehene Hose zu erwarten gewesen, dass der Beklagte diese bei nächster Gelegenheit durch seine eigene tauscht. Dies hat er ausweislich des vorhandenen Bildmaterials offensichtlich nicht getan. Darauf, dass das Tragen solcher militärähnlicher Tarnkleidung an sich nicht strafbewehrt ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sein Verhalten wird auch insoweit nicht dem Vertrauen und der Achtung gerecht, die sein Beruf als Polizist erfordert (Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht). 4. Vorwurf 5/Sachverhalt 4: Aufbruch und unbefugte Nutzung einer Jagdhütte in Norwegen Der Beklagte hat ebenfalls gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, indem er gemeinsam mit den anderen Reiseteilnehmern eine Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch durch den Einbruch in die als „Oles Hütte“ bezeichnete Jagdhütte begangen hat (Sachverhalt 4/Vorwurf 5). Dieser Sachverhalt ist aus den unter 2.b) genannten Erwägungen disziplinarrechtlich zu würdigen. Die Reisegruppe drang nach eigener Schilderung durch ein Fenster in die Hütte ein, wobei das Silikon aus dem Fenster entfernt wurde. Die Nutzung der Hütte ist durch Bildmaterial belegt (Blatt 19, 25, 26, 28, 30, 33 und 34 der Beiakte 002, Bd. 1/1). Sie wird im Übrigen von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die gemeinschaftlich begangene Tat ist auch dem Beklagten als Mitglied der Gruppe zuzurechnen. Ein rechtfertigender Notstand aufgrund der Witterungsbedingungen, auf welchen sich der Beklagte in seiner Einlassung der Sache nach berufen hat, erscheint angesichts dessen, dass die Reisegruppe grundsätzlich auch über ein Fahrzeug verfügte, in welchem eine Notübernachtung möglich gewesen wäre, abwegig. Außerdem hätte ein solcher Notstand allenfalls eine kurzfristige Nutzung der Hütte über Nacht rechtfertigen können, aber nicht die durch das Bildmaterial belegte längere Nutzung, bei der sich die Gruppe ersichtlich in der Hütte häuslich einrichtete. Auch lässt der vom Beklagten vorgetragene Umstand, man habe 100,00 EUR in der Hütte hinterlegt, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht entfallen, da ein Einverständnis des Eigentümers mit der Nutzung der Hütte durch die Gruppe offensichtlich

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