Berufs des Beamten bestimmt. Gerade von einem Polizeivollzugsbeamten kann erwartet werden, dass er sich auch in seiner Freizeit im Ausland rechtskonform verhält. Das Verhalten des Beklagten kann disziplinarrechtlich auch uneingeschränkt berücksichtigt und gewürdigt werden. § 14 BDG sieht eine Einschränkung der disziplinarrechtlichen Ahndungsmöglichkeit nur bei rechtskräftig abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahren vor. Ein solches rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren liegt hier nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht vor. Soweit er erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Entscheidung der norwegischen Behörden (Polizeidirektion Nordland) vom 13. Juli 2021 (übersetzt mit: „Strafbefehl“) vorgelegt und angegeben hat, er sei hiergegen mithilfe seines Rechtsanwalts vorgegangen und habe seitdem nichts mehr von den norwegischen Behörden gehört, greift aufgrund dieses Vortrags kein Maßnahmeverbot im Sinne von § 14 BDG. Es kann auch kein Ausschluss eines strafbaren Verhaltens, etwa wegen eines Verbotsirrtum, zugunsten des Klägers angenommen werden. Zwar beruft er sich darauf, sich nicht im Einzelnen mit der Rechtslage in Norwegen ausgekannt zu haben. Damit hat er aber schon selbst nicht behauptet, dass er davon ausgegangen sei, die Mitnahme von historischen Wrackteilen sei erlaubt. Spätestens aufgrund einer Sprachnachricht von H. am 25. Juli 2019 (Blatt 348 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1) war der Beklagte im Bilde darüber, dass die Wracks unter Denkmalschutz stehen und ein Mitnehmen nicht erlaubt war, wenn auch darüber spekuliert wurde, ob dies geahndet würde. Ihm musste, insbesondere als Polizeibeamtem, aber auch unabhängig von der konkreten Information seitens des Herrn O. bekannt sein, dass eine Mitnahme von in der Natur herumliegenden historischen Gegenständen nicht erlaubt war. 3. Vorwurf 4/Sachverhalt 3: Tragen einer Erbsentarnhose der Waffen-SS Der Beklagte hat durch das Tragen einer sogenannten Erbsentarnhose der Waffen-SS während der Norwegenreise (Sachverhalt 3/Vorwurf 4) in der Zusammenschau mit seinem sonstigen an den Tag gelegten Gesamtverhalten seine verfassungsfeindliche Gesinnung noch zusätzlich zum Ausdruck gebracht und damit ebenfalls gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Die Hose wird in Szenekreisen als Bekenntnis einer Nähe zur NS-Ideologie verstanden und wurde von dem Beklagten auch genauso eingesetzt. Dies wird durch die Chatkonversation zwischen dem Beklagten und H. im Vorfeld der Reise belegt, wo erkennbar zum Ausdruck kommt („das Erbsentarn“, Anmerkung: Unterstreichung durch das Gericht; Übertragung einer Sprachnachricht, Blatt 351 Ermittlungsakte, Beiakte 003 Bd. 1/1), dass den Beteiligten des Chats die Bedeutung dieses speziellen Musters

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