- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
den 16. Oktober 1938. Geht man nun zugunsten des Klägers - davon aus, daß die dem Verfolgten
übertragenen Auslandsaktiva als Gegenleistung anzusehen sind, so stünde dem Ersatzeinheitswert
eine Gegenleistung von 171.732 RM gegenüber. Das sind nur etwa 3/4 des Ersatzeinheitswertes.
Das bedeutet, daß dem Verwaltungsgericht - worauf auch der Bericht des Betriebsprüfers hindeutet
- darin beizutreten ist, daß der nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Wert des
Anlagevermögens in Höhe von 48.000 RM ohne jegliche Gegenleistung geblieben ist. Damit steht
fest, daß die Gegenleistung den Verkehrswert des Betriebes nicht annähernd erreichte, weil nach
dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Verkehrswert unter dem
Ersatzeinheitswert gelegen hätte. Die harten Geschäftspraktiken, auf die sich der Kläger beruft,
sind ohne rechtliche Bedeutung. Unberücksichtigt muß auch bleiben, daß der Betrieb wegen der
antijüdischen Maßnahmen in der Auffassung des Verfolgten und des Erwerbers an Wert eingebüßt
hatte; denn die Angemessenheit der Gegenleistung wird nach objektiven Maßstäben beurteilt.
Unerheblich ist schließlich auch, daß der Kläger eine Arisierungsabgabe in Höhe von 48.000 RM
bezahlen mußte. Diese Abgabe ist keine Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7.
FeststellungsDV (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V G 40.67 -).
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Es bestand kein
Anlaß, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen einem anderen Beteiligten aufzuerlegen (§
162 Abs. 3 VwGO).
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 26.2.1970 – III C 125.68, BeckRS 1970, 31315221
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315221
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5/10/2022