- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Bewertung des Betriebsprüfers des Finanzamtes Trautenau zur Verfügung. Die übrigen
Behauptungen des Klägers sind entweder zu ungenau - wie die über die trostlose
Unternehmenslage -, oder sie sind unerheblich, weil es nach der zutreffenden Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts auf sie nicht ankam. Maßgebend ist nämlich, welche Substanz der Betrieb im
Zeitpunkt der Entziehung hatte und wie sie zu bewerten war.
Entgegen der Ansicht des Klägers brauchte das Verwaltungsgericht der Behauptung nicht
nachzugehen, der Verfolgte habe die Gegenleistung als angemessen angesehen. Der Beweis war
angetreten durch Vernehmung des Verfolgten. Der Verfolgte ist jedoch während des Verfahrens vor
dem Verwaltungsgericht gestorben. Weiter hat der Kläger dazu die Vermutung ausgesprochen, der
Verfolgte werde sich dem Notar anvertraut haben, der den Kaufvertrag beurkundet hat. Eine solche
Vermutung gab dem Verwaltungsgericht keinen Anlaß, den Notar als Zeugen zu vernehmen, zumal
keine Tatsachen für die Behauptung des Klägers sprachen und der Verfolgte sie in seinen
Darlegungen energisch in Abrede stellte.
Die Ausführung des Klägers, seine Bilanzauswertung sei richtig, ist auch dann, wenn man sie als
Rüge ansieht, das Verwaltungsgericht habe diese Bilanzauswertung bei der Beweiswürdigung
übergangen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne Erfolg, weil der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern
die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist und zu welchem Ergebnis das
Verwaltungsgericht hätte gelangen müssen, wenn es sie fehlerfrei vorgenommen hätte. Die Rüge,
das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, von Amts wegen weiter aufzuklären, ist unvollständig,
weil nicht dargelegt ist, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht dazu veranlaßt gewesen
wäre, weiter aufzuklären.
Der Senat hat daher die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Sie ergeben,
daß der Kläger die Firma "
" ohne angemessene Gegenleistung erworben hat; denn der
vereinbarte Kaufpreis unterschreitet den für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblichen
Verkehrswert weit.
Der Senat hat auch bei Betriebsvermögen entschieden, daß eine Gegenleistung, die den
maßgebenden Einheitswert unterschreitet, in der Regel keine angemessene Gegenleistung im Sinne
des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV darstellt, weil der Einheitswert erfahrungsgemäß unter
dem Verkehrswert liegt (Beschlüsse vom 31. Mai 1968 - BVerwG III B 50.67 - und vom 21. Januar
1969 - BVerwG III B 67.67 -). Er hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen an Stelle
des nicht festgestellten oder nicht mehr bekannten Einheitswerts ein Ersatzeinheitswert ermittelt
wurde (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 -). Abzustellen wäre hier auf den für den 16.
Oktober 1938 maßgebenden Einheitswert. Der Kläger sieht diesen Zeitpunkt selbst als den des
Erwerbs der Firma "
" an, da er auf diesen Tag seine Eröffnungsbilanz erstellt und das
Finanzamt Trautenau ihm nach § 11 Ziffer 4 StAnpG den Betrieb auf diesen Zeitpunkt zugerechnet
hat, wie sich aus dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts ergibt. Auf diesen Zeitpunkt war für
den Betrieb kein Einheitswert festgestellt, so daß ein Ersatzeinheitswert gebildet werden müßte. Er
wäre nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b oder Nr. 2 der 6. FeststellungsDV gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1
dieser Verordnung durch Ermittlung des Reinvermögens nach bewertungsrechtlichen Grundlagen
auf Grund beweiskräftiger Unterlagen zu ermitteln; denn eine solche Unterlage liegt in Form des
Prüfungsberichtes des Finanzamts Trautenau vom 28. Mai 1942 und des Kaufvertrages zwischen
dem Verfolgten und dem Kläger vor. Daraus ergibt sich, daß am 16. Oktober 1938 die
Auslandsaktiva 10.408 Pfd.St. = 171.732 RM betrugen. Das im Inland belegene Umlaufvermögen
war durch die Schulden ausgeglichen. Das Anlagevermögen betrug nach der Berichtigung des
Betriebsprüfers 48.000 RM. Damit belief sich das Betriebsvermögen zum 16. Oktober 1938 nach
bewertungsrechtlichen Grundsätzen auf 219.732 RM. Dieser Wert wäre der Ersatzeinheitswert auf
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315221
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5/10/2022