- Quelle: beck-online DIE DATENBANK des Klägers auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäft beruht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV), weil damit gesagt ist, er habe die Nachteile, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft für den Verfolgten gebracht hat, ausgenutzt, um sich einen übermäßig hohen Gewinn zu verschaffen. Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden. Es genügt, daß die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Entziehungsvermutung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV nicht widerlegen, sondern unterstützen. Der Kläger hat mithin von einem Verfolgten erworben. Dieser Erwerb bildet einen Fall des § 8 der 7. FeststellungsDV in dem in § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gemeinten Sinn. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es liege ein Fall des § 9 der 7. FeststellungsDV vor. Das trifft nicht zu. Ein Fall des § 8 liegt vor, wenn das betreffende Wirtschaftsgut gemäß § 5 der 7. FeststellungsDV entzogen wurde. Eine Entziehung gemäß § 5 der 7. FeststellungsDV ist jedenfalls dann gegeben, wenn einem Verfolgten, der zu Beginn der Verfolgungszeit die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, in seinem Vertreibungsgebiet belegene Wirtschaftsgüter entzogen wurden. Die weiteren persönlichen Voraussetzungen, unter denen der Verfolgte in diesem Falle nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV selbst Ausgleichsleistungen erhält, verlangt § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht. Denn § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV grenzt die Fälle der §§ 8 und 9 aus der Sicht des Erwerbers ab. Das Betriebsvermögen der Firma " lag im Vertreibungsgebiet des Verfolgten. Der Kläger hat es ihm, wie dargelegt, entzogen. Der Veräußerer war nach dem Zusammenhang der in Bezug genommenen Aktenteile und der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts deutscher Volkszugehöriger. Der Kläger hat die dem Verfolgten entzogene Firma " " auch ohne angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erworben. Das Verwaltungsgericht hat das bejaht. Die gegen seine insoweit getroffenen Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen des Klägers sind unbegründet. Die Rüge, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung unbedingte Beweisanträge gestellt, die das Verwaltungsgericht nicht beschieden habe (§ 86 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Sie ist durch die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts widerlegt. Den Berichtigungsantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt, weil er nach der Sitzungsniederschrift nur angeregt hat, weiteren Beweis zu erheben, das Verwaltungsgericht über die Anregung jedoch nicht vor Erlaß des Urteils zu entscheiden brauchte. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keinen Beweis erhoben (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) über die Behauptung, die Firma " " habe im Laufe von 16 Jahren siebenmal den Inhaber gewechselt und ihre Unternehmensform geändert, der Verfolgte habe das Unternehmen 1936 für rund 36.000 RM gekauft, die Unternehmenslage sei beim Kauf durch den Kläger trostlos gewesen, weder für Konkurs noch für Arisierung seien ausreichende Werte vorhanden gewesen, niemand würde mehr als den Schrott- oder Abbauwert bezahlt haben, greift nicht durch. Durch Urkundenbeweis steht fest, daß die vorhandenen Werte für eine Arisierung ausgereicht haben. Der Kaufvertrag wurde unter dem Gesichtspunkt der Entjudung genehmigt. Dem Kläger wurde wegen seines Arisierungsgewinns die Auflage gemacht, eine Arisierungsabgabe zu entrichten. Was Dritte für den Betrieb bezahlt hätten, ist eine Bewertungsfrage, die von einem Sachverständigen zu beantworten wäre. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand jedoch kein Anlaß. Das Verwaltungsgericht hatte zur Beurteilung dieser Frage die sachnähere und daher zuverlässigere und dem hier anzulegenden Maßstab entsprechende http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31315221 4 von 6 5/10/2022

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