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das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den
Beklagten zu verpflichten, den Vertreibungsschaden an der Firma "
" in Höhe von 1.076.900
RM festzustellen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung des § 11 a Abs. 1 FG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV
und erhebt Verfahrensrügen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beklagter und Beigeladene sind nicht vertreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Vertreibungsschaden des Klägers an
dem Betriebsvermögen der Firma "
" nicht festgestellt werden kann, wenn ein Ausnutzungsfall
nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG vorliegt. Ein solcher Fall ist nach Satz 2 dieser Vorschrift in
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV hier gegeben, weil der Schaden des
Klägers in einem Falle des § 8 der 7. FeststellungsDV eingetreten ist an Wirtschaftsgütern, die der
Kläger als Erwerber von einem Verfolgten ohne angemessene Gegenleistung erworben hat. Der
Einwand des Klägers, eine solche Regelung bestehe nicht, verkennt den Inhalt des § 2 Abs. 2 Satz
1 der 7. FeststellungsDV.
Der Veräußerer
war bei der Veräußerung an den Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 3
der 7. FeststellungsDV. Er war Jude. Nachdem das Sudetengebiet in den unmittelbaren
Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
der 7. FeststellungsDV) - das war spätestens am 10. Oktober 1938 der Fall -, unterlag er der
Verfolgung aus rassischen Gründen, und es begann für ihn die Verfolgungszeit. Daß er damals
schon aus dem Sudetengebiet fortgezogen war, ist unerheblich. Es genügt, daß ihm aus den in § 1
Abs. 1 der 7. FeststellungsDV aufgeführten Gründen Vermögen entzogen worden ist (§ 1 Abs. 3 der
7. FeststellungsDV). Das ist geschehen.
Das Verwaltungsgericht hat gemeint, die Unangemessenheit der Gegenleistung im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfülle auch die Entziehungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nrn. 1 bis 3 a.a.O. Das ist jedoch nicht richtig, wie der Wortlaut und die andersgeartete,
abschließende Zusammensetzung der Fälle in den beiden Bestimmungen zeigen. Eine Entziehung
wird indessen zugunsten des Veräußerers nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV vermutet,
wenn der Betroffene Gruppenverfolgter ist und innerhalb der Verfolgungszeit einen
Vermögensverlust erlitten hat. Der Veräußerer war als Jude Gruppenverfolgter und verlor das
Betriebsvermögen seiner Firma "
" in H
nach Beginn und vor Ende der Verfolgungszeit.
Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß der Erwerb des Klägers
die Entziehungsmerkmale in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV erfülle. Damit wird die
Vermutung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV jedoch nicht widerlegt. Denn das
Verwaltungsgericht hat teils unangegriffen, teils mangels durchgreifender Rügen - wie unten näher
darzulegen ist - bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, der Kläger habe ein Unternehmen,
dessen nach Einheitswertgrundsätzen ermittelter Wert um 48.000 RM betragen habe, ohne
Gegenleistung erworben und habe gewußt, daß er dieses Unternehmen nur infolge der durch die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft eingetretenen Verhältnisse ohne Zahlung eines
angemessenen Kaufpreises erworben habe. Diese Feststellungen deuten darauf hin, daß der Erwerb
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5/10/2022