tischen Republik ist ausdrücklich erklärt, daß die allgemein anerkannten Dal des Völkerrechts die “tauisgomeht und jenen HOPE binden Ar: winden und das von ihnen verschuldete Unrecht dien (Ar tikel 144 Abs.2 Verfassung). Für das Gebiet der Bundesrepublik gelten "insoweit die Artikel 25, 139 Grundgesetz. Diesen gemäß Artikel 144 Abs. 2 der Verfassung vorrangig geltenden völkerrechtlichen, Normen können ng ':. ngen über Verjähru die im nationalen Strafrecht enthaltenen Bestimmu nicht entgegengehalten werden. Die gegen den Angeklagten auszusprechende Strafe ist in men des $ 211 StGB als dem schwersten im Rahmen Handlung verletzten Strafgesetz zu entnehmen, Strafen der ‚Äntgraeisten == | z < E | Angesichts der Vielzahl und der mit außerordentlicher Brutalität und Grausamkeit forderlich. begangenen Tötungsverbrechen ist eine "harte Strafe er Dis Verteidigung hat vorgetragen, als strefnällernid jH müsse berücksich“ Er tigt werden, daß der Angeklagte im Rahmen der ihm gegebenen Befehle...“: gehandelt hat. Das ermögliche die Anwendung des im Absatz 3 des $ 211 A StGB vorgesehenen Ausnahmefalles, der den Ausspruch der lebenslangen ee Hi v ® Ä Zucthausstrafe zuläßt. Hierauf kann jedoch die Anwendung des Ausnahmef alles nicht gestützt i werden, weil der Angeklagte gerade das verwirklicht hat, was er selbst in. jahrelanger Tätigkeit beharrlich ideologisch und propagandistisch vorbereiten half, und weil er bei der Organisierung und Durchführung der . Tötungsverbrechen nicht nur die verantwortliche Funktion als Einheitsführer bekleidete, sondern darüber hinaus eine beträchtliche eigene Ak-.' “ tivität entwickelte. Die Anwendung des Ausnahmefalles kann aucı nicht...“ auf das Verhalten des Angeklagten nach Beendigung des Krieges gestützt :. werden. Er hat keinerlei Lehren aus der vom deutschen Imperialismus er ‘und Militarismus verschuldeten Katastrophe Deutschlands gezogen, son.: h a 3. nd = Pi = . u ü ENG ’ E RN a EN Sa E%eeaEImr a . =) Pe “ ini PER: R : den Schwere der Verbrechen des Angeklagten ON die Todesstrafe RE Eerelen würde. Es ist jedoch der Ansicht, daß die Erwägungen, von ER, demen der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg bei der Bestra- ©; 7 re ee Das Oberste Gericht muß vielmehr zu der F eststellung Yamiaskn, daß Ye: Fe . spricht nicht zu seinen Gunsten. De no u des Faschismus und Militarismus und die Vorbereitung eines Aggressionsie krieges zu verhindern, unter Duldung der Bonner Neginrung tun darf, ". Er} re fort. Auch der Umstand, daß er das öffentlich entgegen der vom Bonner . Grundgesetz anerkannten völkerrechtlichen Pflicht, die Wiedererstehung ° FF dern setzt nunmehr seine einen Revanchekrieg vorbereitende Tätigkeit: mn ne 7 % & * sh 1 7 m ’

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