tischen Republik ist ausdrücklich erklärt, daß die allgemein anerkannten
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des Völkerrechts die “tauisgomeht und jenen HOPE
binden
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winden und das von ihnen verschuldete Unrecht
dien (Ar
tikel 144 Abs.2 Verfassung). Für das Gebiet der Bundesrepublik gelten
"insoweit die Artikel 25, 139 Grundgesetz. Diesen gemäß Artikel 144 Abs. 2
der Verfassung vorrangig geltenden völkerrechtlichen, Normen können
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ngen über Verjähru
die im nationalen Strafrecht enthaltenen Bestimmu
nicht entgegengehalten werden.
Die gegen den Angeklagten auszusprechende
Strafe ist in
men des $ 211 StGB als dem schwersten im Rahmen
Handlung verletzten Strafgesetz zu entnehmen,
Strafen
der ‚Äntgraeisten ==
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Angesichts der Vielzahl und der mit außerordentlicher Brutalität und
Grausamkeit
forderlich.
begangenen
Tötungsverbrechen
ist eine "harte Strafe er
Dis Verteidigung hat vorgetragen, als strefnällernid
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müsse berücksich“ Er
tigt werden, daß der Angeklagte im Rahmen der ihm gegebenen Befehle...“:
gehandelt hat. Das ermögliche die Anwendung des im Absatz 3 des $ 211 A
StGB vorgesehenen Ausnahmefalles, der den Ausspruch der lebenslangen
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Zucthausstrafe zuläßt.
Hierauf kann jedoch die Anwendung des Ausnahmef alles nicht gestützt i
werden, weil der Angeklagte gerade das verwirklicht hat, was er selbst in.
jahrelanger Tätigkeit beharrlich ideologisch und propagandistisch vorbereiten half, und weil er bei der Organisierung und Durchführung der
. Tötungsverbrechen nicht nur die verantwortliche Funktion als Einheitsführer bekleidete, sondern darüber hinaus eine beträchtliche eigene Ak-.' “
tivität entwickelte. Die Anwendung des Ausnahmefalles kann aucı nicht...“
auf das Verhalten des Angeklagten nach Beendigung des Krieges gestützt :.
werden. Er hat keinerlei Lehren aus der vom deutschen Imperialismus er
‘und Militarismus verschuldeten Katastrophe Deutschlands gezogen, son.:
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: den Schwere der Verbrechen des Angeklagten ON
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Eerelen würde. Es ist jedoch der Ansicht, daß die Erwägungen, von
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demen der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg bei der Bestra- ©;
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Das Oberste Gericht muß vielmehr zu der F eststellung Yamiaskn, daß Ye:
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des Faschismus und Militarismus und die Vorbereitung eines Aggressionsie krieges zu verhindern, unter Duldung der Bonner Neginrung tun darf, ".
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fort. Auch der Umstand, daß er das öffentlich entgegen der vom Bonner
. Grundgesetz anerkannten völkerrechtlichen Pflicht, die Wiedererstehung °
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dern setzt nunmehr seine einen Revanchekrieg vorbereitende Tätigkeit:
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