Freiheit aus Gründen rassischer Verfolgung beraubt. Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) lässt
sich dagegen im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO nur eine
Freiheitsentziehung von 5 vollen Monaten feststellen. Denn sie trafen erst etwa 3 Monate
nach der Ankunft des Klägers zu 1) in Ferramonti dort ein, wie dieser bei seiner Vernehmung
als Partei glaubhaft angegeben hat. 19Der anschließende Aufenthalt der Kläger in Ca. bis
Ende 1943 stellte keine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG dar. Die Kläger waren
dort bei italienischen Familien untergebracht. Sie standen zwar unter Polizeiaufsicht und
durften den Ort nicht ohne besondere Erlaubnis verlassen, konnten sich aber innerhalb dieses
Ortes im Übrigen frei bewegen. Sie lebten dort, wie es in der bereits erwähnten Verbalnote
des italienischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten heißt, als „freie Internierte“.
Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei sowie den
weiteren ebenfalls bereits genannten Auskünften italienischer Stellen. Bei der Internierung der
Kläger in Ca. hat es sich demgemäß nicht um eine regelrechte Freiheitsentziehung im Sinne
des § 43 BEG, sondern um eine nicht entschädigungsfähige Freiheitsbeschränkung
gehandelt (vgl. Blessin-Wilden, BEG, 3. Aufl., Anm. II 9 zu § 43). Für den hier zu
beurteilenden Zeitraum bis zum 8.9.1943 steht den Klägern daher folgende
Haftentschädigung zu: a) Dem Kläger zu 1) für 9 volle Monate a 150,-- DM = 1.350,-- DM b)
Den Klägern zu 2) und 3) 5 volle Monate a 150,-- DM = 750,-- DM 20Das angefochtene
Urteil war demzufolge insoweit abzuändern, während die Berufung im Übrigen
zurückgewiesen werden musste. 21Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 225
BEG Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht
zusammen mit seiner Entscheidung über die noch nicht erledigten Ansprüche der Kläger zu
entscheiden haben. 22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den
§§ 708 Ziffer 7, 713 II ZPO. 23Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da hier keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und auch die sonstigen
Voraussetzungen des § 219 BEG nicht vorliegen.