gewesen ist, seinen Standpunkt in der Judenfrage bei allen Staaten in seinem Machtbereich durchzusetzen, ergibt sich aus allen zu dieser Frage bisher bekannten Unterlagen. Aus den Berichten deutscher Dienststellen geht eindeutig hervor, wie gerade gegenüber Italien immer neue Versuche gemacht werden mussten, um den Widerstand dieses Landes gegen die deutsche These von der „Endlösung“ zu brechen. Italien hat mit seinen Maßnahmen gegen die Juden auch nicht aus eigener „Erbötigkeit“ gehandelt. Dazu hatte die Rassenpolitik in diesem Lande zu wenig Boden. Die Regierung schuf sich damit im Innern nur zusätzliche Schwierigkeiten. Wenn sie trotzdem die deutschen Judenverfolgungsmaßnahmen in gewissem Grade übernahm, so offenbar nur, weil die Deutschen das wünschten. Das gilt ganz besonders von der 1940 einsetzenden Inhaftierung von Juden. Es spricht alles dafür, dass D. diese Inhaftierung verlangt oder zumindest angeregt hat, weil die nationalsozialistischen Machthaber wussten, dass sie sich durch ihre Maßnahmen die Gegnerschaft aller Juden zugezogen hatten, wo auch immer diese ansässig waren. Gegen It. konnte sich die Gegnerschaft der Juden nicht richten, weil dieses Land sie bis zu diesem Zeitpunkt unbehelligt gelassen und ihnen Asyl gewährt hatte. Unter diesen Umständen kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Judengesetzgebung in Italien seit 1938 deutschem Einfluss zuzuschreiben ist. Gerade das spätere Verhalten It.s gegenüber den deutschen Judenverfolgungen auf dem Balkan und in Südfrankreich zeigt, dass es einen eigenständigen italienischen Antisemitismus gar nicht gab. Die Italiener haben häufig versucht, ihre Staatsangehörigen jüdischen Glaubens, aber auch andere Staatsangehörige dem deutschen Zugriff zu entziehen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass alle italienischen Maßnahmen gegen die Juden nur auf deutsche Anregung zurückgingen und nur getroffen wurden, weil It. sich politisch, wirtschaftlich und militärisch von D. abhängig fühlte. 17In dieser Auffassung sieht sich der Senat hinsichtlich der hier in Rede stehenden Internierung der Kläger im Lager F. di T. insbesondere auch durch den Umstand bestärkt, dass es sich hierbei wie das Institut für Zeitgeschichte unter Bezugnahme auf K. mitgeteilt hat - um ein ausgesprochenes Judenlager gehandelt hat. 18F. di T. war ein stacheldrahtumsäumtes, streng bewachtes Konzentrationslager, in dem die Insassen von der Außenwelt völlig abgesondert waren. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Verbalnote des italienischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten vom 5.11.1955 und den weiteren in diesem Verfahren vom Senat eingeholten Auskünften italienischer Stellen. Ausweislich der erwähnten Verbalnote war der Kläger zu 1) vom 26.1.1941 bis 20.9.1941 in F. die T. interniert. Einschließlich seiner Gefängnishaft in M., die nach seinen insoweit glaubhaften Angaben etwa 3 Wochen betragen hat, war der Kläger zu 1) in diesem Zeitraum also für die Dauer von 9 vollen Monaten seiner

Select target paragraph3