OLG Frankfurt a. M. (2. Zivilsenat), Urteil vom 12.09.1961 – 2 U 49/55 Normenkette: BEG § 43 ECLI: ECLI:DE:OLGHE:1961:0912.2U49.55E.0A Tenor: Die angefochtenen Urteile werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, für Schaden an Freiheit an den Kläger zu 1) 1.350,-- DM und an die Kläger zu 2) und 3) je 750,-DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.850,-- DM abzuwenden. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1Die Kläger sind Juden und ehemals polnische Staatsangehörige, die im Juli 1939 aus Gründen rassischer Verfolgung aus dem Reichsgebiet nach It. auswanderten. Sie begehren Entschädigung für Schaden an Freiheit. Zur Begründung dieser Ansprüche hat der Kläger zu 1) Folgendes vorgetragen: 2Ende 1940 sei er in M. verhaftet und in ein Gefängnis verbracht worden, nachdem er einige Tage zuvor zwecks Verlängerung seines Fremdenpasses den deutschen Konsul aufgesucht und dieser ihm den Pass abgenommen habe. Nach etwa 21 Tagen Gefängnishaft sei er in das stacheldrahtumsäumte und von italienischer Miliz bewachte Lager F. die T. verbracht worden. In dieses Lager seien etwa drei Monate später seine Ehefrau und sein Sohn, die Kläger zu 2) und 3), nachgekommen. Ende September habe man ihn und seine Familie nach Ca. in der Provinz L. geschafft und dort bei italienischen Familien untergebracht. Sie hätten sich dort jeden Morgen und Abend bei der Polizei melden müssen. Nach dem Sturz Mu. seien sie nach Ba. di L. überführt worden, wo sie in einem alten Hotel gelebt hätten. Das Gebiet sei später von den Deutschen besetzt worden, und etwa 2 Monate später habe sie der deutsche SD in das Gefängnis nach Fl. geschafft. Nach 3-wöchiger Haft seien sie wieder nach Ca. zurückgeschafft und dort einige Zeit später bei der OT zur Zwangsarbeit eingesetzt worden. Als Zwangsarbeiter der OT hätten sie sich in verschiedenen Orten bis zur Befreiung Ende März oder April 1945 aufgehalten. 3Die Kläger machen geltend, dass diese Freiheitsentziehungen rechtsstaatswidrig und Maßnahmen rassischer Verfolgung gewesen seien. Die nationalsozialistische deutsche Regierung habe sie veranlasst oder zumindest dadurch ermöglicht, dass sie ihnen, den Klägern, wegen ihrer jüdischen Abstammung keinen Schutz gewährt habe. 4Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. 5Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 1.12.1940 bis 28.4.1945 = 7.500,-- DM zu zahlen. 6Das Landgericht hat diese Klagen durch im schriftlichen Verfahren ergangene Teilurteile hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung für die Zeit vom 1.12.1940 bis 8.9.1943 abgewiesen, weil die in diesen Zeitraum fallenden

Select target paragraph3