OLG Frankfurt a. M. (2. Zivilsenat), Urteil vom 12.09.1961 – 2 U 49/55
Normenkette: BEG § 43 ECLI: ECLI:DE:OLGHE:1961:0912.2U49.55E.0A
Tenor: Die angefochtenen Urteile werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, für
Schaden an Freiheit an den Kläger zu 1) 1.350,-- DM und an die Kläger zu 2) und 3) je 750,-DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht
gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten
wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
2.850,-- DM abzuwenden. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1Die Kläger sind
Juden und ehemals polnische Staatsangehörige, die im Juli 1939 aus Gründen rassischer
Verfolgung aus dem Reichsgebiet nach It. auswanderten. Sie begehren Entschädigung für
Schaden an Freiheit. Zur Begründung dieser Ansprüche hat der Kläger zu 1) Folgendes
vorgetragen: 2Ende 1940 sei er in M. verhaftet und in ein Gefängnis verbracht worden,
nachdem er einige Tage zuvor zwecks Verlängerung seines Fremdenpasses den deutschen
Konsul aufgesucht und dieser ihm den Pass abgenommen habe. Nach etwa 21 Tagen
Gefängnishaft sei er in das stacheldrahtumsäumte und von italienischer Miliz bewachte Lager
F. die T. verbracht worden. In dieses Lager seien etwa drei Monate später seine Ehefrau und
sein Sohn, die Kläger zu 2) und 3), nachgekommen. Ende September habe man ihn und seine
Familie nach Ca. in der Provinz L. geschafft und dort bei italienischen Familien
untergebracht. Sie hätten sich dort jeden Morgen und Abend bei der Polizei melden müssen.
Nach dem Sturz Mu. seien sie nach Ba. di L. überführt worden, wo sie in einem alten Hotel
gelebt hätten. Das Gebiet sei später von den Deutschen besetzt worden, und etwa 2 Monate
später habe sie der deutsche SD in das Gefängnis nach Fl. geschafft. Nach 3-wöchiger Haft
seien sie wieder nach Ca. zurückgeschafft und dort einige Zeit später bei der OT zur
Zwangsarbeit eingesetzt worden. Als Zwangsarbeiter der OT hätten sie sich in verschiedenen
Orten bis zur Befreiung Ende März oder April 1945 aufgehalten. 3Die Kläger machen
geltend, dass diese Freiheitsentziehungen rechtsstaatswidrig und Maßnahmen rassischer
Verfolgung gewesen seien. Die nationalsozialistische deutsche Regierung habe sie veranlasst
oder zumindest dadurch ermöglicht, dass sie ihnen, den Klägern, wegen ihrer jüdischen
Abstammung keinen Schutz gewährt habe. 4Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche
abgelehnt. 5Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu
verurteilen, an jeden der Kläger für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 1.12.1940 bis
28.4.1945 = 7.500,-- DM zu zahlen. 6Das Landgericht hat diese Klagen durch im schriftlichen
Verfahren ergangene Teilurteile hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung für die Zeit
vom 1.12.1940 bis 8.9.1943 abgewiesen, weil die in diesen Zeitraum fallenden