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Der Antragsteller hat dargelegt, dass er Einwohner der Stadt Oldenburg und damit gemäß § 30 NKomVG
anspruchsberechtigt ist. Der Antragsteller ist - wie ausgeführt - auch nach der genannten Nutzungssatzung der
Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, städtische Räume für die von ihm geplanten Veranstaltungen in Anspruch zu
nehmen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stehen die von ihm begehrten Räume zu den vom
Antragsteller begehrten Terminen auch tatsächlich zur Verfügung (Seite 12 oben des Beschlussabdrucks).
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Für die anspruchsvernichtende Feststellung, dass der Antragsteller bzw. die BDS-Initiative und die an den
Veranstaltungen voraussichtlich teilnehmenden Personen (sofern § 2 Abs. 3 der Satzung auch auf diesen
Personenkreis bezogen sein sollte) nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen, ist jedoch nicht der
Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin nach allgemeinen Beweislastregeln darlegungs- und beweislastpflichtig. Es
würde zudem eine nicht hinzunehmende Erschwernis der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten
Meinungsäußerungsfreiheit darstellen, wenn demjenigen, der seine Meinung im Rahmen einer Veranstaltung in
städtischen Räumen kundtun will, auferlegt würde, zuvor den - eventuell auch gar nicht möglichen - Nachweis zu
erbringen, dass er für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht. Das Gegenteil hat vielmehr im
vorliegenden Fall die Antragsgegnerin darzutun, indem sie geeignete Indizien vorträgt, die die Annahme nachhaltig
erschüttern, dass der Antragsteller für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht.
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Das Verwaltungsgericht hat diese Frage letztlich als offen angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dass nicht in
ausreichendem Maße festgestellt werden könne, dass das Konzept der D. -Kampagne und ihre Ziele nicht antisemitisch
sind und damit nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen und der Antragsteller als Veranstalter für die freiheitlichdemokratische Grundordnung einsteht. Nach den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Stellungnahmen der
Landesregierung und der Bundesregierung spricht allerdings Einiges für die gegenteilige Annahme, weil danach die D. Kampagne wegen ihrer Heterogenität nicht pauschal als antisemitisch bezeichnet werden kann und keine Erkenntnisse
vorliegen, die eine Beobachtung dieser Kampagne durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ermöglichten (Seiten
16 und 17 des Beschlussabdrucks).
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Jedenfalls kann nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden,
dass der Antragsteller bzw. die D. -Kampagne und die an den Veranstaltungen teilnehmenden Personen nicht für die
freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen. Damit greift die Einschränkung des § 2 Abs. 3 der Nutzungssatzung
der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2017 hier nicht und hat der Antragsteller folglich einen Anspruch auf Durchführung
der von ihm geplanten Veranstaltungen in städtischen Räumen.
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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Durchführung der Veranstaltungen im städtischen Kulturzentrum E..
Insoweit ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsanspruch abzulehnen.
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Denn nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der genannten Nutzungssatzung der Antragsgegnerin kann das städtische Kulturzentrum
PFL zur Durchführung von Veranstaltungen nur überlassen werden, wenn die Veranstaltung eine kulturelle, soziale,
gemeinnützige oder bildungspolitische Zweckbestimmung aufweist. Diesem - zulässigerweise - eingeschränkten
Widmungszweck entsprechen die vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen nicht. Denn nach ihren Inhalten handelt
es sich um politische Veranstaltungen, die vom Widmungszweck nicht umfasst sind (vergleiche auch § 2 Abs. 5 Satz 3
der Satzung). Sofern in der Vergangenheit im Kulturzentrum Buchbesprechungen stattgefunden haben (Seiten 18 und
19 des Beschlussabdrucks), hat es sich um kulturelle Veranstaltungen gehandelt, auch wenn die Bücher politischen
Inhalt gehabt haben, so dass der Antragsteller auch keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer von
der Nutzungsatzung möglicherweise abweichenden Überlassungspraxis hat.
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Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz
1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Reduzierung
des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht stattfindet, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache
vorwegnimmt bzw. vorweggenommen hätte.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).