Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.03.2019 - 10 ME
48/19
Fundstelle
openJur 2019, 38863
Verfahrensgang
vorher: Az. 3 B
709/19
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
1
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer - vom 21.
März 2019 geändert.
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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für zwei
Veranstaltungen, und zwarfür einen Vortrag von Professor C. mit dem Titel „Apartheid, Siedlerkolonialismus und
Meinungsfreiheit“ und anschließender Diskussion sowie der Vorstellung der D. -Initiative Oldenburg (60 Plätze) am
Mittwoch, den 27. März 2019, von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr,und für einen weiteren Vortrag von A. mit dem Titel
„Menschenrechtsarbeit in Oldenburg in Gefahr?“ und anschließender Diskussion sowie mit der Vorstellung der D. Initiative Oldenburg (60 Plätze) am Freitag, den 29. März 2019, von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
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städtische Räume gemäß den Allgemeinen Geschäfts- und Benutzungsbedingungen zur Nutzung von Räumen in
Gebäuden der Stadt Oldenburg vom 15. August 2017 zur Verfügung zu stellen.
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Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt 1/3 und die Antragsgegnerin trägt 2/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
hat teilweise Erfolg.
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Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Überlassung einer der Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zur Durchführung
der geplanten Veranstaltungen gemäß § 30 NKomVG. Insoweit hat er einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3
VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
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Nach § 30 Abs. 1 NKomVG sind die Einwohnerinnen und Einwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten der Kommune zu
tragen. Dieser Anspruch besteht - wie schon die Einschränkung „im Rahmen der bestehenden Vorschriften“ zeigt -,
nicht schrankenlos. Eine Begrenzung des Zulassungsanspruchs ergibt sich vor allem aus dem Zweck der Einrichtung,
wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt (Wefelmeier in Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz,
Kommentar, Stand: Dezember 2018, § 30 Rn. 14).
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Nach der Satzung der Antragsgegnerin für die Nutzung von Räumen in Gebäuden der Stadt Oldenburg vom 19. Juni
2017 haben die Einwohnerinnen und Einwohner grundsätzlich Zugang zu den öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt (§
1 Abs. 1 der Satzung). Eine Einschränkung des Widmungszwecks findet sich jedoch in § 2 Abs. 3 der Satzung, wonach
eine Überlassung der Räumlichkeiten an Einwohnerinnen und Einwohner sowie an juristische Personen, die aufgrund
ihrer Satzung oder ihrer Ziele nicht für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen, nicht erfolgt. In einem
solchen Fall kann auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht - etwa ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, sofern die
geplante Veranstaltung beispielsweise rassistische Inhalte hat - vorliegen, das den Nutzungsanspruch nach § 30 Abs. 1
NKomVG ebenfalls einschränkt (Wefelmeier in Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, Kommentar, Stand:
Dezember 2018, § 30 Rn. 14).
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Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier die Hauptsache vorwegnimmt, strenge Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussichten des
Rechtsschutzbegehrens zu stellen sind. Es verkennt jedoch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten, soweit es
meint, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er bzw. die BDS-Initiative für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehe.
Der Antragsteller hat dargelegt, dass er Einwohner der Stadt Oldenburg und damit gemäß § 30 NKomVG