schwerer Fall vorliegt. Daher ist es auch unerheblich, ob einer der Angeklagten nicht Mitglied der BGL gewesen ist oder ob er als leitender
Angestellter anzusehen ist. Dies kann alles nur bei der Strafzumessung
berücksichtigt werden. Völlig unerhebiich ist es auch, ob Vorgesetzte der
Angeklagten von dem verteilten Öl einen Anteil bekommen haben. Dies
berührt nyr die Frage der Strafbarkeit Dritter und kann für die Staatsanwaltschaft von Bedeutung sein, inwieweit sie auch gegen diese Anklage
erhebt. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, welcher Grad der
Gefährdung festgestellt wird. Glaubt das Gericht zu einer Feststellung
in dieser Richtung allein nicht in der Lage zu sein, dann mag es einen
Sachverständigen hören. Dabei kann diesem nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, die Frage vorgelegt werden, ob die Tat des Angeklagten die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigt, sondern der
Sachverständige
kann
nur in tatsächlicher Hinsicht
zu einem Gutachten
veranlaßt werden, welche Auswirkungen die Tat der Angeklagten auf die
jeweilige wirtschaftliche Lage gehabt hat. Für die Beantwortung dieser
Frage bedarf es aber nicht, wie das Oberlandesgericht meint, darüber
eines Gutachtens, ob die Angeklagten besondere Vertrauensstellungen
innegehabt hatten und ob durch ihre Handlungen die Tätigkeit der
VVEAB angegriffen wurde. Für die Frage nach dem Vorliegen eines
minderschweren Falles ist dies, wie ausgeführt, völlig unerheblich. Es
. kann nur für die Höhe der Strafe des einzelnen Angeklagten von Bedeuun
tung sein.
63.
1. KRD Nr. 38 Abschn. II Art. VIII Abs. IIb und i, Art. IX Ziff. 9:
Entziehung der Arztapprobation ist bei Einstufung als Belasteter
oder Hauptschuldiger nach KRD
Nr. 38 zwingend vorgeschrieben.
Von der Ermessensbestimmung der Vermögenseinziehung ist bei
Einstufung als Hauptschuldiger in der Regel Gebrauch zu machen.
2. KRD Nr.38, KRG Nr. 10: Bei nationalsozialistischer Betätigung ist auf Grund von KRD Nr. 38 wegen einer einheitlichen
Handlung zu verurteilen, auch wenn die einzelnen Betätigungen
zeitlich auseinanderliegen. Ist gleichzeitig der Tatbestand des KRG
Nr. 10 erfüllt, so ist aus beiden Gesetzen auf eine einheitliche Strafe
zu erkennen.
Ia Strafsenat.
Urteil vom
16. November
1951 —
1a Zst. 27151 —
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