Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind mit der Kassation nicht angegriffen; sie werden aufrechterhalten. Aus ihnen ergibt sich sowohl die strafbare Teilnahme des Angeklagten an der „Kristallnacht“, als auch, seine Denunziation gegen W. Zur Erfüllung des Tat. bestandes der Denunziation ist es unerheblich, ob der Angeklagte Anzeige auf Veranlassung des Zeugen eigenem Antrieb getan hat. G. erstattet oder ob er dies die aus Schwerer muß das: Verhalten des Angeklagten in der sogenannten „Kristallnacht“ beurteilt werden. Das angefochtene Urteil stellt hierzu fest, daß sich der Angeklagte sowohl an der Verhaftung $.s als Juden, wie äuch an der seiner Mutter beteiligt hat. Wenn das Landgericht dies als wesentliche Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und offenes Bekenntnis zu ihrer Rassenlehre (KRD Nr. 38 Art. IT A I1 und 3) gewürdigt hat, so reicht das nicht aus. Die Vorgänge, die sich in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 in Deutschland abspielten, waren ausgesprochene Massenverbrechen. Eine Beteiligung daran ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bei dem es auf das Maß der Beteiligung für die Schuldfrage nicht ausschlaggebend ankommt und die Beteiligungsformen (Täterschaft, Beihilfe usw.) gleichwertig, also nicht voneinander zu unterscheiden sind (vgl. 0GSt.1 S.221 £.). Der Angeklagte hat sich im Rahmen dieses Verbrechens der Freiheitsberaubung an zwei Rasseverfolgten schuldig gemacht. . Er ist deshalb nah KRG Nr. 10 Art. II Ziff. 1 zu bestrafen. Gleichzeitig erfüllt diese Handlung den Tatbestand der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. I Ziff.1. Der Angeklagte hat aus politischen Beweggründen ' Verbrechen gegen Opfer des Nationalsozialismus begangen. Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten festgestellt, er habe erst später aus dem Rundfunk erfahren, was es mit den Vorgängen in der „Kristallnacht“ auf sich gehabt hätte, diese aber nicht gebilligt und nunmehr Schritte zwecks Entlassung der Frau $. unternommen. Hiergegen spricht aber sogar das zu diesem Massenverbrechen auffordernde Blitzfernschreiben des SS-Gruppenführers und Leiters der nazistischen Sicherheitspolizei Heydrich. (Urkunde des Nürnberger Prozesses PS 3051, veröffentlicht in der deutschen Übersetzung Band XXI, S. 516/517.) Unter Ziff.5 wird dort bestimmt, daß „nach Ablauf der Ereignisse dieser Nacht zunächst nur gesunde wahrscheinlich, männliche Juden festzunehmen“ seien. Daher ist daß die Polizei Frau S. freigelassen hat, weil ihre vom Angeklagten bewirkte Festnahme selbst nach dem Pogrombefehl Heyd- richs unzulässig war, nicht aber infolge einer Einwirkung des Angeklagten. Aber auch wenn dieser sich nachträglich für die Freilassung der Frau S. verwendet hätte, z. B. falls er den genauen Wortlaut des Befehls erst einige Zeit nach der Festnahme erfahren haben sollte, und selbst wenn 267

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