Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind mit der
Kassation nicht angegriffen; sie werden aufrechterhalten. Aus ihnen ergibt sich sowohl die strafbare Teilnahme des Angeklagten an der „Kristallnacht“, als auch, seine Denunziation gegen W. Zur Erfüllung des Tat.
bestandes
der Denunziation
ist es unerheblich, ob der Angeklagte
Anzeige auf Veranlassung des Zeugen
eigenem Antrieb getan hat.
G. erstattet oder
ob
er dies
die
aus
Schwerer muß das: Verhalten des Angeklagten in der sogenannten
„Kristallnacht“ beurteilt werden. Das angefochtene Urteil stellt hierzu
fest, daß sich der Angeklagte sowohl an der Verhaftung $.s als Juden,
wie äuch an der seiner Mutter beteiligt hat. Wenn das Landgericht dies
als wesentliche Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
und offenes Bekenntnis zu ihrer Rassenlehre (KRD Nr. 38 Art. IT A I1
und 3) gewürdigt hat, so reicht das nicht aus. Die Vorgänge, die sich in
der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 in Deutschland abspielten,
waren ausgesprochene Massenverbrechen.
Eine Beteiligung daran ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
bei dem es auf das Maß der Beteiligung für die Schuldfrage nicht ausschlaggebend ankommt und die Beteiligungsformen (Täterschaft, Beihilfe
usw.) gleichwertig, also nicht voneinander zu unterscheiden sind (vgl.
0GSt.1 S.221 £.). Der Angeklagte hat sich im Rahmen dieses Verbrechens der Freiheitsberaubung an zwei Rasseverfolgten schuldig gemacht. .
Er ist deshalb nah KRG Nr. 10 Art. II Ziff. 1 zu bestrafen. Gleichzeitig
erfüllt diese Handlung den Tatbestand der KRD Nr. 38 Abschn. II Art. I
Ziff.1. Der Angeklagte hat aus politischen Beweggründen
' Verbrechen
gegen Opfer des Nationalsozialismus begangen. Die Strafkammer hat in
Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten festgestellt, er habe
erst später aus dem Rundfunk erfahren, was es mit den Vorgängen in der
„Kristallnacht“ auf sich gehabt hätte, diese aber nicht gebilligt und nunmehr Schritte zwecks Entlassung der Frau $. unternommen. Hiergegen
spricht aber sogar das zu diesem Massenverbrechen auffordernde Blitzfernschreiben des SS-Gruppenführers und Leiters der nazistischen Sicherheitspolizei Heydrich. (Urkunde des Nürnberger Prozesses PS 3051, veröffentlicht in der deutschen Übersetzung Band XXI, S. 516/517.) Unter
Ziff.5 wird dort bestimmt, daß „nach Ablauf der Ereignisse dieser Nacht
zunächst nur gesunde
wahrscheinlich,
männliche Juden festzunehmen“ seien. Daher ist
daß die Polizei
Frau
S. freigelassen
hat, weil ihre vom
Angeklagten bewirkte Festnahme selbst nach dem Pogrombefehl Heyd-
richs unzulässig war, nicht aber infolge einer Einwirkung des Angeklagten. Aber auch wenn dieser sich nachträglich für die Freilassung der Frau
S. verwendet hätte, z. B. falls er den genauen Wortlaut des Befehls erst
einige Zeit nach der Festnahme erfahren haben sollte, und selbst wenn
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