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Auslandsaufenthalts auf seinen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, bleibt nach
der zutreffenden herrschenden Ansicht bei der Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG
unberücksichtigt, daß damit nach § 25 RuStAG regelmäßig der Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit verbunden gewesen wäre (Bonner Kommentar, Art. 116 Anm. II B 1, 2 S. 42,
43; Lichter, Art. 116 GG Anm. 10 S. 43, 44, 45). Dasselbe muß auch für den Fall des Erwerbs einer
fremden Staatsangehörigkeit durch Eheschließung gelten (vgl. Schreiben des BMdI vom 22. 8.
1952, StAZ 1952, 277).
2. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ehe zwischen den Parteien formgerecht
geschlossen und weder nach der deutschen noch nach der englischen Rechtsordnung, die hier beide
maßgebend seien, nichtig sei.
1. Unangreifbar sind nach den §§ 549, 562 ZPO die Ausführungen des angefochtenen Urteils, bei
der in England erfolgten Eheschließung seien die Formvorschriften des dortigen Rechts eingehalten
worden, und aus einer Verletzung solcher Vorschriften könne deshalb die Nichtigkeit der Ehe nicht
hergeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Aus der unvollkommenen Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 EGBGB ist der Grundsatz abzuleiten,
daß die Eingehung der Ehe für jeden Verlobten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen ist,
dem er angehört. Ist ein Verlobter staatenlos, so sind die Gesetze des Staates maßgebend, in dem
er zur Zeit der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen seinen
Aufenthalt hat (Art. 29 EGBGB).
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin die Frage der Nichtigkeit der
Ehe nach deutschem Recht geprüft. Dabei ist es davon ausgegangen, daß auch für die
Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Verhältnisse so zu beurteilen seien, als ob die
Klägerin ihre
Bundesgerichtshof: Nr. 29(VerwRspr 1959, 137)
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deutsche Staatsangehörigkeit niemals verloren habe. Das ist jedoch, soweit die materiellen
Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe in Frage stehen, nicht richtig.
Die Bedeutung der Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG wird, wie es ihr Wortlaut nahelegt,
allgemein so verstanden, daß durch sie die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus
politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgte Ausbürgerung ohne weiteres vom Zeitpunkt
der Ausbürgerung an rückwirkend beseitigt werde, wenn der Ausgebürgerte nach dem 8. 5. 1945
seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck
gebracht habe. Es ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob diese Auslegung der Vorschrift
grundsätzlich richtig ist und ob diese Vorschrift nicht dahin verstanden werden muß, daß sie den
Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur für die Zukunft an die Neubegründung des
inländischen Wohnsitzes knüpft. Wie dem auch sei, auf jeden Fall kann die Rückwirkung nach dem
dem Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG innewohnenden Sinn nicht so weit gehen, daß die Frage, ob die von
einem Ausgebürgerten während seines Exils mit einem Nichtdeutschen eingegangene Ehe gültig
oder nichtig ist, allein auf Grund seiner Rückkehr nach Deutschland nach anderem Recht zu
beurteilen wäre als zur Zeit der Eheschließung. Die gegenteilige Auffassung widerspricht dem
grundlegenden Satz von der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts, nach dem eine gültige
Ehe durch Staatswechsel nicht zu einer ungültigen werden kann, wenn auch das Gegenteil bei
späterer Erlangung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit durch beide Ehegatten nicht
ausgeschlossen ist (Raape, Internat. Privatrecht, 4. Aufl., S. 235). Wollte man annehmen, mit der
Wohnsitzverlegung des Ausgebürgerten nach Deutschland würde rückwirkend Eheschließungsstatut
für seine Person das deutsche Recht werden, auch wenn vorher eine andere Rechtsordnung
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10/12/2021