- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Auslandsaufenthalts auf seinen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, bleibt nach der zutreffenden herrschenden Ansicht bei der Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG unberücksichtigt, daß damit nach § 25 RuStAG regelmäßig der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen wäre (Bonner Kommentar, Art. 116 Anm. II B 1, 2 S. 42, 43; Lichter, Art. 116 GG Anm. 10 S. 43, 44, 45). Dasselbe muß auch für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit durch Eheschließung gelten (vgl. Schreiben des BMdI vom 22. 8. 1952, StAZ 1952, 277). 2. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ehe zwischen den Parteien formgerecht geschlossen und weder nach der deutschen noch nach der englischen Rechtsordnung, die hier beide maßgebend seien, nichtig sei. 1. Unangreifbar sind nach den §§ 549, 562 ZPO die Ausführungen des angefochtenen Urteils, bei der in England erfolgten Eheschließung seien die Formvorschriften des dortigen Rechts eingehalten worden, und aus einer Verletzung solcher Vorschriften könne deshalb die Nichtigkeit der Ehe nicht hergeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Aus der unvollkommenen Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 EGBGB ist der Grundsatz abzuleiten, daß die Eingehung der Ehe für jeden Verlobten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen ist, dem er angehört. Ist ein Verlobter staatenlos, so sind die Gesetze des Staates maßgebend, in dem er zur Zeit der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat (Art. 29 EGBGB). Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin die Frage der Nichtigkeit der Ehe nach deutschem Recht geprüft. Dabei ist es davon ausgegangen, daß auch für die Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Verhältnisse so zu beurteilen seien, als ob die Klägerin ihre Bundesgerichtshof: Nr. 29(VerwRspr 1959, 137) 140 deutsche Staatsangehörigkeit niemals verloren habe. Das ist jedoch, soweit die materiellen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe in Frage stehen, nicht richtig. Die Bedeutung der Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG wird, wie es ihr Wortlaut nahelegt, allgemein so verstanden, daß durch sie die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgte Ausbürgerung ohne weiteres vom Zeitpunkt der Ausbürgerung an rückwirkend beseitigt werde, wenn der Ausgebürgerte nach dem 8. 5. 1945 seinen Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht habe. Es ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob diese Auslegung der Vorschrift grundsätzlich richtig ist und ob diese Vorschrift nicht dahin verstanden werden muß, daß sie den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur für die Zukunft an die Neubegründung des inländischen Wohnsitzes knüpft. Wie dem auch sei, auf jeden Fall kann die Rückwirkung nach dem dem Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG innewohnenden Sinn nicht so weit gehen, daß die Frage, ob die von einem Ausgebürgerten während seines Exils mit einem Nichtdeutschen eingegangene Ehe gültig oder nichtig ist, allein auf Grund seiner Rückkehr nach Deutschland nach anderem Recht zu beurteilen wäre als zur Zeit der Eheschließung. Die gegenteilige Auffassung widerspricht dem grundlegenden Satz von der Unwandelbarkeit des Eheschließungsstatuts, nach dem eine gültige Ehe durch Staatswechsel nicht zu einer ungültigen werden kann, wenn auch das Gegenteil bei späterer Erlangung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit durch beide Ehegatten nicht ausgeschlossen ist (Raape, Internat. Privatrecht, 4. Aufl., S. 235). Wollte man annehmen, mit der Wohnsitzverlegung des Ausgebürgerten nach Deutschland würde rückwirkend Eheschließungsstatut für seine Person das deutsche Recht werden, auch wenn vorher eine andere Rechtsordnung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-VERWRSPR-B-1959-S-137-N-1 3 von 5 10/12/2021

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